Nahrungsergänzungsmittel online verkaufen: Kennzeichnung & Health Claims
Wer Nahrungsergänzungsmittel online verkaufen will, unterschätzt oft, wie viele Pflichten parallel greifen. Es geht nicht nur um eine Meldung beim Bund, sondern auch um eine eigene Kennzeichnung nach der NemV, um die allgemeinen Vorgaben der LMIV und um strenge Grenzen bei der Werbung durch die Health Claims Verordnung. Dieser Leitfaden zeigt, welche Schritte vor dem ersten Verkauf nötig sind, welche Angaben auf jeder Produktseite stehen müssen, was du in der Produktbeschreibung sagen darfst und was dich in eine Abmahnung laufen lässt, und wie du das alles in Shopify ohne Theme-Code umsetzt.
Was ist ein Nahrungsergänzungsmittel?
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist rechtlich kein Arzneimittel, auch wenn viele Kunden das anders wahrnehmen. Nach § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Es liefert ein Konzentrat von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, und zwar in dosierter Form: als Kapsel, Tablette, Brausetablette, Pulverbeutel, Ampulle oder Tropfflasche.
Diese Dosierung ist der entscheidende Unterschied zu einem gewöhnlichen Lebensmittel. Ein Multivitaminsaft im Supermarktregal ist ein Lebensmittel, dieselben Vitamine als abgezählte Kapseln mit Dosierungsempfehlung sind jedoch ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der NemV.
Wichtig für die Produktbeschreibung: Ein Nahrungsergänzungsmittel darf keine pharmakologische Wirkung entfalten und auch nicht den Eindruck erwecken, ein Arzneimittel zu sein. Sobald ein Produkt so beworben wird, als würde es Krankheiten behandeln oder verhindern, rutscht es in die Zone der unzulässigen Health Claims, dazu kommen wir im Abschnitt zur Health Claims Verordnung noch im Detail.
Für Vitamine und Mineralstoffe gibt die Richtlinie 2002/46/EG vor, in welchen chemischen Formen sie überhaupt eingesetzt werden dürfen. Für andere Substanzen wie Pflanzenextrakte, Aminosäuren oder Fettsäuren gibt es dagegen keine einheitliche EU-Regelung. Hier greift Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, der bestimmte Stoffe verbietet oder nur unter Auflagen zulässt, und ergänzend nationales Lebensmittelrecht, solange die EU-Harmonisierung fehlt.
Anzeigepflicht beim BVL: Meldung statt Zulassung
Bevor du ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer erstmals in Deutschland verkaufst, greift § 5 NemV: Du musst dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen und dabei ein Muster des verwendeten Etiketts vorlegen. Die folgende Aufnahme zeigt die offizielle BVL-Seite, auf der die Anzeigepflicht für Nahrungsergänzungsmittel beschrieben ist.

Die Startseite des BVL-Themenbereichs Nahrungsergänzungsmittel mit den elf wichtigsten Punkten zur Anzeigepflicht. Quelle: bvl.bund.de
Diese Anzeige ist keine Genehmigung und kein Zulassungsverfahren. Das BVL formuliert es selbst unmissverständlich: Eine Zulassung wird weder vom BVL noch von einer anderen Behörde erteilt. Viele Händler erwarten trotzdem eine Art Prüfsiegel, doch das BVL prüft die Anzeige nicht inhaltlich und segnet dein Etikett nicht ab. Es nimmt die Meldung lediglich entgegen und leitet sie unverzüglich an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie an die zuständigen Landesbehörden weiter (§ 5 Abs. 3 NemV). Die Verantwortung für ein rechtskonformes Etikett bleibt dennoch vollständig bei dir. Die Meldung selbst läuft ausschließlich über ein Online-Formular und ist derzeit kostenfrei. Wenn dein Produkt bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet wurde und das dortige Recht ebenfalls eine Anzeigepflicht kennt, musst du zusätzlich angeben, bei welcher Behörde die erste Anzeige erfolgt ist (§ 5 Abs. 2 NemV). Wiederverkäufer, die ausschließlich bereits von einem anderen Unternehmen in Deutschland gemeldete Produkte unverändert weiterverkaufen, müssen selbst keine neue Anzeige einreichen. Sobald du aber eine Eigenmarke auflegst, ein Produkt umetikettierst oder aus einem Drittland importierst, wirst du dagegen selbst zum meldepflichtigen Hersteller oder Einführer im Sinne der NemV.
Eine Ausnahme gibt es hier praktisch nicht.
Was passiert ohne Anzeige beim BVL?
Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig nach § 6 Abs. 3a NemV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB. Der Bußgeldrahmen dafür liegt bei bis zu 50.000 Euro, weil dieser Tatbestand ausdrücklich in der höheren Bußgeldkategorie des § 60 Abs. 5 LFGB aufgeführt ist.
Bestimmte Kennzeichnungsverstöße nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 sowie Abs. 3 NemV fallen dagegen unter § 60 Abs. 2 Nr. 26b LFGB. Diese Tatbestände tauchen in der 50.000-Euro-Liste nicht auf und landen deshalb in der Auffangkategorie “in den übrigen Fällen” mit einem Bußgeldrahmen bis zu 20.000 Euro. Die tatsächliche Höhe im Einzelfall hängt von Schwere, Vorsatz und Wiederholung ab, eine gesetzliche Mindesthöhe gibt es praktisch nicht.
Die folgende Tabelle fasst die beiden Bußgeldkategorien zusammen.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeldrahmen |
|---|---|---|
| Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet | § 6 Abs. 3a NemV i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB | bis zu 50.000 Euro |
| Bestimmte Kennzeichnungsverstöße nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder Abs. 3 NemV | § 60 Abs. 2 Nr. 26b LFGB (Auffangtatbestand) | bis zu 20.000 Euro |
Neben dem Bußgeld drohen bei fehlender oder falscher Kennzeichnung zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, unabhängig vom behördlichen Verfahren.
NEM-Kennzeichnung: Pflichtangaben nach NemV und LMIV
Die Kennzeichnungspflichten für Nahrungsergänzungsmittel setzen sich aus zwei Ebenen zusammen: den allgemeinen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die für jedes Lebensmittel gelten, und den zusätzlichen NemV-spezifischen Angaben, die nur für Nahrungsergänzungsmittel vorgeschrieben sind. Im Online-Handel gilt zusätzlich Art. 14 LMIV: Alle Pflichtangaben müssen bereits vor Abschluss des Kaufvertrags auf der Produktseite sichtbar sein, nicht erst auf dem Lieferschein oder der Verpackung nach dem Kauf.
NemV-spezifische Pflichtangaben
§ 4 Abs. 1 NemV legt zunächst fest, dass die Bezeichnung “Nahrungsergänzungsmittel” als Lebensmittelbezeichnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu verwenden ist. § 4 Abs. 2 NemV verlangt zusätzlich fünf konkrete Angaben auf jedem Etikett und damit auch auf jeder Produktseite:
- Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Produkt kennzeichnend sind (zum Beispiel “Vitamine und Zink” statt nur “Nährstoffe”)
- die empfohlene tägliche Verzehrmenge in Portionen des Produkts
- den wörtlichen Warnhinweis: “Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden.”
- einen Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten
- einen Hinweis zur Aufbewahrung außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern
Nach § 4 Abs. 3 NemV müssen die Mengen der enthaltenen Nährstoffe zusätzlich in numerischer Form angegeben werden, bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich als Prozentsatz der Referenzwerte gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. § 4 Abs. 4 NemV verbietet außerdem jede Bezeichnung, die unterstellt, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung im Allgemeinen keine angemessene Nährstoffzufuhr ermöglichen würde. Genau diese Formulierung ist auch der Grund, warum plumpe Marketingaussagen wie “weil normale Ernährung nicht reicht” rechtlich riskant sind.
Allgemeine LMIV-Pflichtangaben, die zusätzlich gelten
Neben den NemV-spezifischen Punkten braucht jede Produktseite die üblichen LMIV-Pflichtangaben nach Art. 9: Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, besondere Lagerungsbedingungen, Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, sowie bei importierten Produkten der EU-Importeur statt des Drittlandsherstellers. Fehlt eine dieser allgemeinen Angaben, liegt zusätzlich zum NemV-Verstoß ein eigenständiger LMIV-Verstoß vor. Die folgende Übersicht fasst die fünf NemV-spezifischen Pflichtangaben zusammen.

Die fünf Pflichtangaben nach § 4 NemV gelten zusätzlich zu den allgemeinen LMIV-Angaben. Quelle: eigene Darstellung nach NemV und LMIV
Health Claims Verordnung: Was du in der Werbung sagen darfst
Sobald du auf einer Produktseite mehr sagst als reine Pflichtangaben, etwa “unterstützt die Konzentration” oder “gut für die Abwehrkräfte”, bewegst du dich im Anwendungsbereich der Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Diese Verordnung regelt genau, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln überhaupt zulässig sind, unabhängig davon, ob das Produkt gleichzeitig ein Nahrungsergänzungsmittel ist.
Der Grundsatz aus Art. 10 Abs. 1: Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht von der EU-Kommission zugelassen und in die EU-Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden. Diese Liste beruht im Kern auf der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 432/2012 und ihren späteren Ergänzungen, öffentlich einsehbar im EU-Register für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Zwei Kategorien sind für Online-Händler besonders relevant:
- Art. 13 HCVO: allgemeine Funktionsangaben, die auf gut belegten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und durchschnittlichen Verbrauchern verständlich sind, etwa Angaben zur Rolle eines Nährstoffs bei normalen Körperfunktionen
- Art. 14 HCVO: Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern, die ein eigenes, deutlich strengeres Einzelzulassungsverfahren durchlaufen müssen
Wichtig ist die Abgrenzung zu einem völlig anderen, noch strengeren Verbot: Dass ein Lebensmittel eine Krankheit vorbeugt, behandelt oder heilt, darf nach Art. 7 Abs. 3 der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) niemals behauptet werden, auch nicht andeutungsweise. Anders als bei den Krankheitsrisiko-Reduktionsangaben nach Art. 14 HCVO gibt es für dieses Verbot keine Ausnahme und kein Zulassungsverfahren. Ein Nahrungsergänzungsmittel bleibt rechtlich immer ein Lebensmittel, niemals ein Arzneimittelersatz, egal wie die Wirkung tatsächlich empfunden wird.
Erlaubte Aussagen
Eine zugelassene Angabe bezieht sich immer auf einen konkreten, in der EU-Liste geführten Nährstoff und verwendet möglichst den zugelassenen Wortlaut oder eine für den Verbraucher gleichbedeutende Formulierung. Ein Beispiel für eine zugelassene Angabe: “Vitamin C trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei.” Diese Aussage ist nur zulässig, wenn das Produkt tatsächlich die dafür vorgesehene Mindestmenge des Nährstoffs enthält, die Angabe bezieht sich strikt auf diesen einen Nährstoff, nicht auf das Gesamtprodukt oder die Marke.
Verbotene Aussagen
Nicht zulässig ist eine pauschale, nicht auf einen konkreten zugelassenen Nährstoff bezogene Aussage wie “stärkt das Immunsystem”, solange sie nicht an die zugelassene Formulierung und den zugehörigen Nährstoff gekoppelt ist. Ebenfalls verboten sind Aussagen, die eine Krankheitsvorbeugung, -behandlung oder -linderung suggerieren, etwa “beugt Erkältungen vor” oder “lindert Gelenkschmerzen”, sowie unrealistische Wirkversprechen wie eine konkrete Gewichtsabnahme in einem festen Zeitraum. Auch Erfahrungsberichte oder Kundenbewertungen, die solche verbotenen Aussagen wiederholen und von dir als Händler unmoderiert stehen gelassen werden, können dir als eigene Werbeaussage zugerechnet werden. Die folgende Grafik stellt typische erlaubte und verbotene Formulierungen einander gegenüber.

Erlaubte Aussagen sind immer an einen zugelassenen Nährstoff gekoppelt, verbotene Aussagen suggerieren eine Krankheitswirkung oder ein unrealistisches Versprechen. Quelle: eigene Darstellung nach Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Die folgende Tabelle stellt typische erlaubte und verbotene Formulierungen gegenüber.
| Erlaubt | Verboten |
|---|---|
| ”Vitamin C trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei" | "stärkt das Immunsystem” (ohne Nährstoffbezug) |
| “Calcium trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei" | "beugt Osteoporose vor” (Krankheitsbezug) |
| “Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei" | "verbessert die Konzentration nachweislich um X %” (unbelegte Zahl) |
| Werbung mit Portionsangabe und zugelassenem Wortlaut | ”5 Kilogramm weniger in zwei Wochen” (unrealistisches Versprechen) |
Nahrungsergänzungsmittel im Shopify-Shop richtig umsetzen
Die rechtlichen Pflichten lassen sich in Shopify ohne Theme-Code-Änderungen abbilden, wenn du sie an der richtigen Stelle in der Produktverwaltung platzierst.
Trage die NemV-Pflichtangaben strukturiert in die Produktbeschreibung ein, am besten mit festen Zwischenüberschriften wie “Empfohlene Verzehrmenge”, “Nährstoffe pro Portion” und “Hinweise”. So stehen alle Angaben bereits vor Kaufabschluss auf der Produktseite, wie es Art. 14 LMIV verlangt, und sind für Kunden klar von der Marketingtexte getrennt.
Verwende für den Warnhinweis und den Ernährungsersatz-Hinweis immer den exakten Wortlaut aus § 4 Abs. 2 NemV, nicht eine freie Umformulierung. Viele Shopify-Themes erlauben wiederkehrende Textbausteine über Metafields; lege dafür ein Metafield “NEM-Pflichthinweise” an und ziehe es per Theme-Editor unter die Produktbeschreibung, ganz ohne Code-Anpassung.
Für die Grundpreisangabe bei Kapseln oder Tabletten gilt die Preisangabenverordnung (PAngV): Gib Füllmenge und Einzelgewicht an (zum Beispiel 60 Kapseln à 500 mg) und berechne den Grundpreis je 100 Gramm oder Kilogramm im Produktfeld für den Vergleichspreis, den die meisten Shopify-Apps für Grundpreise automatisch aus Nettogewicht und Verpackungsinhalt ableiten.
Lege Werbetexte und Health-Claims-konforme Aussagen getrennt von den Pflichtangaben an, etwa in einem eigenen Abschnitt “Vorteile” weiter unten auf der Seite. So kannst du bei einer Abmahnung oder Beanstandung gezielt nur die Werbeaussage anpassen, ohne die Pflichtangaben anzufassen. Prüfe vor jeder Formulierung, ob sie sich auf einen konkret zugelassenen Nährstoff bezieht oder ob sie in Richtung einer verbotenen Krankheitsaussage abdriftet.
Hinterlege die BVL-Anzeigebestätigung und das gemeldete Etikett intern in deiner Produktdokumentation, etwa als internes Tag oder als Notiz im Bestellungssystem. Bei einer Marktüberwachungsanfrage musst du nachweisen können, dass die Anzeige rechtzeitig vor dem ersten Verkauf erfolgt ist.
Häufige Fehler beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
Der häufigste Fehler ist die Annahme, eine BVL-Anzeige sei eine Art Zulassung und mache das Produkt automatisch rechtssicher. Das ist sie nicht. Das BVL prüft die Meldung nicht inhaltlich, die volle Verantwortung für ein korrektes Etikett bleibt beim Händler.
Ein zweiter typischer Fehler ist die Übernahme von Herstellertexten ohne Prüfung. Hersteller-Produktbeschreibungen enthalten häufig Aussagen wie “stärkt das Immunsystem” oder Verweise auf Studien zu Einzelwirkstoffen, die für das konkrete Fertigprodukt nicht zugelassen sind. Als verkaufender Händler haftest du für die Aussagen auf deiner eigenen Produktseite, unabhängig davon, wer den Text ursprünglich verfasst hat.
Ein dritter Fehler betrifft die Reihenfolge der Pflichtangaben: Werden sie erst in der Bestellbestätigung oder auf dem Lieferschein nachgereicht, verstößt das gegen Art. 14 LMIV, weil die Angaben bereits vor Kaufabschluss sichtbar sein müssen. Einen vollständigen Überblick über alle weiteren Pflichtdokumente im Shop, von Impressum bis Widerrufsrecht, gibt der Pflichten-Guide für Shopify-Shops.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich für jedes einzelne Nahrungsergänzungsmittel eine eigene Anzeige beim BVL einreichen?
Ja, grundsätzlich ist jedes Produkt mit eigenem Etikett und eigener Rezeptur separat beim BVL anzuzeigen, weil § 5 Abs. 1 NemV die Vorlage eines Musters des jeweils verwendeten Etiketts verlangt. Reine Wiederverkäufer bereits gemeldeter Produkte anderer Hersteller brauchen dagegen keine eigene Anzeige.
Darf ich auf der Produktseite schreiben, dass ein Nahrungsergänzungsmittel das Immunsystem stärkt?
Nein, eine pauschale Aussage wie “stärkt das Immunsystem” ist ohne Bezug zu einem konkret zugelassenen Nährstoff nach der Health Claims Verordnung unzulässig. Erlaubt ist stattdessen eine an einen Nährstoff gebundene, zugelassene Formulierung wie “Vitamin C trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei”, sofern das Produkt die dafür vorgesehene Mindestmenge enthält.
Wie hoch kann ein Bußgeld für eine fehlende BVL-Anzeige ausfallen?
Eine vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene, verspätete oder unvollständige Anzeige nach § 5 Abs. 1 NemV ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB mit einem Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro. Die konkrete Höhe im Einzelfall richtet sich nach Schwere und Vorsatz.
Muss ich die BVL-Anzeige erneuern, wenn sich das Etikett ändert?
Da die Anzeige an das konkret vorgelegte Etikettenmuster gebunden ist, solltest du bei jeder inhaltlichen Änderung der Pflichtangaben, etwa bei einer neuen Rezeptur oder einer geänderten Verzehrempfehlung, eine aktualisierte Anzeige mit dem neuen Etikett einreichen.
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