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LMIV: Lebensmittelkennzeichnung im Online-Handel richtig umsetzen

04. Juni 2026 · Max Benz

Wer Lebensmittel online verkauft, muss die LMIV einhalten. Art. 14 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung verlangt, dass alle Pflichtangaben vor dem Kaufabschluss auf der Artikelseite sichtbar sind. Das gilt für jeden Shopify-Händler, der Lebensmittel im Sortiment hat, unabhängig davon, ob es eine nebenberufliche Marmeladenseite oder ein größeres Food-Sortiment ist. Dieser Leitfaden zeigt, welche Angaben Pflicht sind, was im Fernabsatz besonders gilt, und wie du die Umsetzung in Shopify ohne Theme-Code-Änderungen sauber erledigst.

Was ist die LMIV?

Die LMIV ist die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und hat frühere nationale Regelungen wie die deutsche Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) und Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) weitgehend abgelöst.

Ziel der Verordnung ist einheitliche Transparenz: Verbraucher sollen beim Kauf wissen, was ein Lebensmittel enthält, woher es kommt und wie es aufbewahrt wird. Die Kennzeichnung muss klar, gut lesbar und in der Landessprache des Verkaufslands erfolgen.

Für Online-Händler ist die LMIV eindeutig keine optionale Empfehlung. Sie ist verbindliches EU-Recht. Wer Pflichtangaben weglässt oder versteckt, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.

Wen betrifft die LMIV?

Verpflichtet ist jeder Lebensmittelunternehmer (englisch: Food Business Operator, FBO), unter dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird. Das schließt ein:

  • Online-Händler, die verpackte Lebensmittel weiterverkaufen
  • Hersteller oder Verarbeiter, die ihre Produkte direkt verkaufen
  • Importeure von Lebensmitteln aus Drittstaaten: bei importierten Produkten ist der EU-Importeur anzugeben, nicht der Drittlandshersteller (Art. 8 LMIV)
  • Marktplatz-Verkäufer auf Amazon oder Etsy, sofern sie unter eigenem Namen verkaufen

Auch Kleinunternehmer sind nicht ausgenommen. Die Verordnung kennt keine Umsatzschwelle, unterhalb derer Kennzeichnungspflichten entfallen.

Ausnahmen: Wann gilt die LMIV nicht?

Nicht unter die LMIV fallen Futtermittel, Arzneimittel im Sinne der EU-Richtlinien, Tabakerzeugnisse, Kosmetika sowie lebende Tiere (mit Ausnahme von Aquakulturtieren). Ebenso ausgenommen sind kleine Mengen von Erzeugnissen, die direkt vom Erzeuger an Endverbraucher abgegeben werden, sofern die zuständige nationale Behörde keine Kennzeichnungspflicht angeordnet hat (Art. 1 Abs. 3 LMIV). Im regulären Online-Handel greifen diese Ausnahmen praktisch nie.

Die Pflichtangaben nach LMIV im Überblick

Art. 9 LMIV listet die obligatorischen Angaben für vorverpackte Lebensmittel. Im Online-Handel gilt zusätzlich Art. 14: alle Angaben müssen vor dem Kauf einsehbar sein, nicht erst auf dem Lieferschein oder der Verpackung.

LMIV Pflichtangaben Übersicht: alle 11 Kategorien nach Art. 9 LMIV für vorverpackte Lebensmittel im Online-Shop

Alle Pflichtangaben nach Art. 9 LMIV im Überblick. Im Online-Handel müssen sie vor dem Kaufabschluss sichtbar sein. Quelle: eigene Darstellung nach EU-VO 1169/2011

PflichtangabeErläuterung
Bezeichnung des LebensmittelsGesetzlich vorgeschriebene, übliche oder beschreibende Bezeichnung
ZutatenverzeichnisZutaten in absteigender Gewichtsreihenfolge zum Zeitpunkt der Herstellung (Art. 18); Zutaten unter 2 % dürfen in beliebiger Reihenfolge stehen
Allergene (Anhang II)Hervorgehoben im Zutatenverzeichnis (fett, kursiv oder unterstrichen)
NettofüllmengeIn Liter, Zentiliter, Milliliter, Kilogramm oder Gramm
Mindesthaltbarkeitsdatum / VerbrauchsdatumMHD (“mindestens haltbar bis”) oder Verbrauchsdatum (“zu verbrauchen bis”)
AufbewahrungsbedingungenFalls besondere Lagerung erforderlich (z. B. “kühl lagern”)
Name und Anschrift des FBOVollständiger Name und Anschrift des Inverkehrbringers
Ursprungsland / HerkunftsortPflicht bei Fleisch, Geflügel, Fisch, Olivenöl und weiteren Kategorien
GebrauchsanleitungNur falls notwendig für sachgemäße Verwendung
AlkoholgehaltPflicht bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol.
NährwertdeklarationBrennwert plus 6 Nährstoffe je 100 g oder 100 ml

Nährwertdeklaration: 7 Pflichtfelder

Nährwertdeklaration nach LMIV: 7 Pflichtfelder – Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz – angegeben je 100g oder 100ml

Die 7 Pflichtfelder der Nährwertdeklaration nach LMIV Anhang XV. Quelle: eigene Darstellung nach EU-VO 1169/2011

Die Nährwertdeklaration muss für jedes vorverpackte Lebensmittel vorhanden sein. Ausnahmen für unverpackte Lebensmittel gelten im stationären Handel, nicht im Online-Fernabsatz. Pflicht sind genau diese sieben Werte je 100 g oder 100 ml:

  1. Brennwert (in kJ und kcal)
  2. Fett (in g)
  3. Gesättigte Fettsäuren (in g)
  4. Kohlenhydrate (in g)
  5. Zucker (in g)
  6. Eiweiß (in g)
  7. Salz (in g, berechnet als Natrium × 2,5 nach Anhang I LMIV)

Ergänzend können Portionsangaben (“je Portion 30 g”) ausgewiesen werden, ersetzen die 100-g-Angabe aber nicht. Vitamine und Mineralstoffe dürfen ergänzend deklariert werden, sind aber nur dann Pflicht, wenn sie in nennenswerter Menge vorhanden sind und mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden.

Allergenkennzeichnung: Die 14 Hauptallergene

Anhang II der LMIV listet 14 Stoffe und Erzeugnisse, die als Hauptallergene gelten. Sie müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden (durch Fettdruck, Kursivschrift oder Unterstreichen):

  1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
  2. Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
  3. Eier und Eierzeugnisse
  4. Fisch und Fischerzeugnisse
  5. Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
  6. Soja und Sojaerzeugnisse
  7. Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
  8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse)
  9. Sellerie und Sellerieerzeugnisse
  10. Senf und Senferzeugnisse
  11. Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg bzw. mg/l, als SO2 ausgedrückt)
  13. Lupinen und Lupinenerzeugnisse
  14. Weichtiere und Weichtiereerzeugnisse

Im Online-Shop reicht es nicht, Allergene nur auf der Produktverpackung anzugeben. Sie müssen im Produktangebot selbst, also auf der Artikelseite, gut erkennbar sein.

LMIV im Online-Handel: Was gilt im Fernabsatz?

Art. 14 LMIV regelt den Fernabsatz. Wenn Lebensmittel über das Internet oder einen anderen Fernabsatzkanal angeboten werden, müssen alle obligatorischen Angaben (Art. 9) vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar und zugänglich sein.

Was das konkret bedeutet:

  • Alle Pflichtangaben müssen direkt auf der Artikelseite stehen, bevor der Verbraucher auf “Kaufen” oder “In den Warenkorb” klickt
  • Sie dürfen nicht hinter einem ausklappbaren Tab, einem PDF-Anhang oder einem separaten Link versteckt sein
  • Ein Hinweis wie “Nährwertangaben auf Anfrage” genügt nicht

Einzige Ausnahme: Das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum müssen nicht zwingend vor dem Kauf sichtbar sein (Art. 14 Abs. 1 LMIV). Sie können spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung angegeben werden.

Sprachpflicht: Die Kennzeichnung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dem das Lebensmittel vermarktet wird. Wer in Deutschland verkauft, kennzeichnet auf Deutsch.

LMIV in Shopify umsetzen: Schritt für Schritt

Shopify bietet keine eingebaute LMIV-Vorlage. Dennoch lässt sich die vollständige Kennzeichnung ohne Theme-Code-Änderungen umsetzen, wenn du strukturiert vorgehst.

Shopify Produkt-Editor mit LMIV-Informationsblock in der Produktbeschreibung: Zutaten, Allergene, Hersteller und Nährwerttabelle direkt im Beschreibungsfeld vor dem Warenkorb-Button

Ein LMIV-konformer Produkteintrag in Shopify: Alle Pflichtangaben stehen im Beschreibungsfeld, sichtbar vor dem Warenkorb-Button. Quelle: eigene Darstellung

Schritt 1: Produktbeschreibung mit dem LMIV-Block befüllen

Lege in der Produktbeschreibung (Description) einen strukturierten Informationsblock am Ende an. Dieser Block enthält alle Pflichtangaben nach Art. 9 LMIV in lesbarer Form. Ein Beispiel für eine einfache Marmelade:

Bezeichnung: Bio-Erdbeermarmelade extra Zutaten: Erdbeeren (55 %), Zucker, Zitronensaft. Enthält Weizengluten. Hersteller: [Name und vollständige Anschrift des Inverkehrbringers] Nettofüllmenge: 200 g Aufbewahrung: Kühl und trocken lagern. Nach dem Öffnen gekühlt aufbewahren. Nährwertdeklaration je 100 g: Brennwert [kJ / kcal] | Fett [g] | davon gesättigte Fettsäuren [g] | Kohlenhydrate [g] | davon Zucker [g] | Eiweiß [g] | Salz [g]

Wichtig: Dieser Block muss auf der Produktseite für den Besucher sichtbar sein, bevor er die Ware in den Warenkorb legt.

Schritt 2: Nährwerttabelle einbinden

Für eine bessere Lesbarkeit kannst du die Nährwertdeklaration als einfache Tabelle in die Produktbeschreibung einbetten. Shopify erlaubt HTML-Tabellen im Description-Feld. Alternativ bieten Apps wie Metafields Guru Metafelder, in die du Nährwertangaben strukturiert eintragen und über das Theme ausgeben kannst.

Das Mindestformat als Tabelle:

Nährwertje 100 g
Brennwert[kJ] / [kcal]
Fett[g]
davon gesättigte Fettsäuren[g]
Kohlenhydrate[g]
davon Zucker[g]
Eiweiß[g]
Salz[g]

Der Salzwert ergibt sich aus dem Natriumgehalt multipliziert mit 2,5 (Anhang I LMIV). Eigene Produktmessungen oder Laboranalysen liefern die konkreten Werte, die du hier eintragen musst.

Schritt 3: Allergene korrekt hervorheben

Im Zutatenverzeichnis müssen allergene Zutaten hervorgehoben sein. In der Shopify-Produktbeschreibung geht das über den Text-Editor mit dem Fett-Button (Bold): Weizengluten statt Weizengluten.

Wenn du Allergene als separaten Block neben dem Zutatenverzeichnis auflistest, muss dieser Block die Hervorhebungsregel trotzdem einhalten und darf das Zutatenverzeichnis nicht ersetzen. Der Hinweis “enthält keine Allergene” ist freiwillig und kein Ersatz für ein vollständiges Zutatenverzeichnis.

Schritt 4: Compliance mit shopcompliance.net automatisieren

Wer mehrere Lebensmittelprodukte im Shop hat, verliert schnell den Überblick, welche Artikel noch fehlende Pflichtangaben haben. Die shopcompliance.net App prüft Produktseiten automatisch auf LMIV-Konformität und zeigt an, welche Felder noch fehlen oder unvollständig sind. Neue Pflichtangaben-Blöcke lassen sich über das App-Dashboard direkt hinzufügen, ohne den Theme-Code anzupassen.

Typische Fehler und Abmahnrisiken

LMIV-Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach dem LFGB. Bußgelder bis zu 30.000 Euro sind möglich. Noch häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG, die deutlich schneller kommen als Behördenmaßnahmen. Wer sein Sortiment nicht sauber kennzeichnet, bietet Wettbewerbern klipp und klar eine Angriffsfläche.

Die sechs häufigsten Fehler:

1. Pflichtangaben fehlen komplett. Viele Händler kopieren die Produktinfos des Herstellers und ergänzen keine eigene LMIV-Kennzeichnung. Die Verantwortung liegt beim FBO, der das Produkt vermarktet.

2. Allergene nicht hervorgehoben. Das Zutatenverzeichnis listet Weizenmehl, ohne es hervorzuheben. Das ist ein häufig abgemahnter Fehler.

3. Nährwertdeklaration fehlt oder ist unvollständig. Manche Händler geben nur Kalorien an. Alle sieben Pflichtfelder müssen vorhanden sein.

4. Hersteller- oder Importeurangaben fehlen. Name und vollständige Anschrift des Lebensmittelunternehmers sind Pflicht. Ein Handelsname ohne Adresse reicht nicht.

5. Pflichtinfos nur hinter einem Link oder PDF sichtbar. Art. 14 LMIV verlangt, dass die Angaben zugänglich sind, bevor der Kauf abgeschlossen wird. Ein “Weitere Infos als PDF” ist nicht rechtskonform.

6. Fehlende Herkunftsangabe. Bei Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Schaffleisch und Ziegenfleisch sowie bei Fisch, Olivenöl und einigen weiteren Kategorien ist die Herkunftsangabe Pflicht. Fehlt sie, droht eine Abmahnung.

LMIV-Änderungen und Ausblick 2026

Die LMIV selbst hat sich seit 2014 nur punktuell geändert. Zwei Entwicklungen sind für Online-Händler 2026 relevant.

PPWR: neue Verpackungskennzeichnung ab August 2026. Die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung 2024/1781) tritt ab dem 12. August 2026 für die meisten Vorschriften in Kraft. Sie ergänzt die LMIV um Kennzeichnungspflichten zur Recyclingfähigkeit der Verpackung. Händler, die Lebensmittel in neuen Verpackungen in den Verkehr bringen, sollten die PPWR-Anforderungen jetzt prüfen.

VO 2018/775: Herkunftsangaben für Primärzutaten. Diese Durchführungsverordnung gilt schon seit dem 1. April 2020, wird im Online-Handel aber oft ignoriert. Sie verlangt, dass die Herkunft der primären Zutat angegeben wird, wenn sie sich von der Herkunft des Endprodukts unterscheidet. Wer auf der Verpackung “Hergestellt in Deutschland” angibt, während das Hauptgetreide aus einem anderen Land stammt, muss auch das deklarieren.

Digitale Produktpässe. Die EU-Kommission diskutiert QR-Code-basierte digitale Etiketten als Ergänzung zur Pflichtinformation. Für den Online-Handel hat das kurzfristig keine Auswirkungen, da der Digital Product Passport im Food-Bereich noch nicht verbindlich ist.

Häufige Fragen zur LMIV

Gilt die LMIV auch für Kleinunternehmer?

Ja, die LMIV gilt für alle Lebensmittelunternehmer, unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz. Es gibt keine Kleinunternehmerausnahme. Auch ein Hobbyimker, der Honig über Etsy verkauft, ist zur vollständigen Kennzeichnung verpflichtet.

Was passiert bei LMIV-Verstößen?

Verstöße gegen die LMIV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 60 LFGB. Bußgelder können bis zu 30.000 Euro betragen. Häufiger als Bußgelder sind Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG. Abmahnkosten und Unterlassungsansprüche summieren sich dabei schnell auf mehrere tausend Euro.

Braucht jedes Lebensmittel eine Nährwertdeklaration?

Im Online-Handel: in der Regel ja. Für vorverpackte Lebensmittel ist die Nährwertdeklaration fast immer Pflicht. Ausnahmen bestehen für einstufige, unverarbeitete Erzeugnisse wie frisches Obst und Gemüse, nicht zusammengesetzte Kräuter und Gewürze sowie Wasser und bestimmte Tees, sofern sie ausdrücklich in Anhang V der LMIV aufgeführt sind. Im Zweifel gilt: Nährwertdeklaration angeben.

Gilt die LMIV auch für unverpackte Lebensmittel?

Für unverpackte Lebensmittel gelten im stationären Handel abgeschwächte Regeln. Im Online-Fernabsatz sind nach Art. 44 LMIV und nationalen Umsetzungsregelungen zumindest Angaben zu Allergenen verpflichtend. Wer unverpackte Lebensmittel online verschickt, sollte die geltenden nationalen Vorschriften der Zielländer prüfen.

In welcher Sprache muss die LMIV-Kennzeichnung sein?

Die Kennzeichnung muss in der Sprache des Mitgliedstaats erfolgen, in dem das Lebensmittel vermarktet wird. Wer in Deutschland verkauft, braucht deutsche Angaben. Mehrsprachige Angaben sind zulässig, ersetzen aber die deutsche Kennzeichnung nicht. Englischsprachige Angaben allein sind in Deutschland nicht LMIV-konform.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.