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Bewertungen & Fake-Reviews: Rechtssichere Darstellung im Shop

18. Juli 2026 · Max Benz

Kundenbewertungen entscheiden bei vielen Kaufentscheidungen mehr als jede Produktbeschreibung, und genau deshalb sind sie 2026 auch rechtlich heikel. Wer Kundenbewertungen im eigenen Onlineshop veröffentlicht, unterliegt seit der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie klaren Offenlegungspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und wer mit gefälschten oder gekauften Bewertungen wirbt, riskiert eine kostspielige Abmahnung. Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten für Shopify-Händler wirklich gelten, was bei Fake-Bewertungen erlaubt ist und was nicht, und wie Sie Kundenbewertungen im Shop rechtssicher managen.

Müssen Sie offenlegen, ob Bewertungen echt sind?

Ja. Wer Kundenbewertungen im eigenen Shop veröffentlicht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG offenlegen, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die das Produkt gekauft oder genutzt haben. Diese Informationspflicht geht auf die europäische Omnibus-Richtlinie zurück und gilt unabhängig davon, ob Sie ein eigenes Bewertungssystem nutzen oder eine App wie das native Shopify-Bewertungsmodul einsetzen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Pflichten, die häufig verwechselt werden: Es gibt keine Pflicht, Bewertungen tatsächlich auf Echtheit zu prüfen. Es gibt aber die Pflicht, offenzulegen, ob Sie das tun. Prüfen Sie also nicht, ob eine Bewertung von einem echten Käufer stammt, müssen Sie das transparent sagen, etwa mit einem Hinweis wie “Es wird nicht überprüft, ob die Bewertungen von Kunden stammen, die das Produkt tatsächlich genutzt haben.” Nutzen Sie dagegen eine Verifizierung über Bestellnummern oder ein Login-System, beschreiben Sie kurz, wie diese Prüfung funktioniert.

Wo muss die Offenlegung stehen?

Die Information muss an einer leicht zugänglichen und klar erkennbaren Stelle stehen. In der Praxis haben sich drei Platzierungen bewährt:

  • Direkt unter dem Bewertungsblock auf der Produktseite, als kurzer Hinweistext
  • Verlinkt aus dem Sternebewertungs-Bereich zu einer eigenen Info-Unterseite, etwa im Footer
  • Als eigener Abschnitt in den FAQ oder den AGB, sofern von dort aus klar auf die Bewertungen verwiesen wird

Eine reine Erwähnung irgendwo in den AGB ohne Bezug zu den Bewertungen reicht nach herrschender Meinung nicht aus, weil die Information im konkreten Kontext der Bewertung sichtbar sein muss.

Fake-Bewertungen, gekaufte und selbst verfasste Bewertungen: Was verboten ist

Fake-Bewertungen sind nach § 5 UWG eine irreführende geschäftliche Handlung und damit klar verboten. Das gilt für drei Konstellationen gleichermaßen: selbst verfasste Bewertungen, die als Kundenmeinung ausgegeben werden, gekaufte Bewertungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich wahr sind, und beauftragte Bewertungen von Personen ohne tatsächlichen Produktkontakt. Auch das gezielte Verstecken oder Löschen echter, aber negativer Bewertungen gilt als irreführende geschäftliche Handlung und ist damit ebenfalls unzulässig.

Der entscheidende Test für die Frage, ob eine Bewertung gelöscht werden darf, ist nicht, ob sie positiv oder negativ ist, sondern ob sie wahr ist. Enthält eine Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung oder überschreitet sie die Grenze zur Schmähkritik, muss sie nicht hingenommen werden und ein Löschanspruch besteht. Reine Meinungsäußerungen, auch scharf formulierte, müssen dagegen grundsätzlich toleriert werden, solange sie zutreffend sind. Die folgende Grafik zeigt den Löschtest im Überblick.

Grafik: Löschtest für Kundenbewertungen, echte Bewertungen bleiben online, unwahre oder gefälschte werden entfernt

Erlaubt oder verboten: Der Überblick

VerhaltenRechtlich zulässig?Rechtsgrundlage
Echte Kundenbewertung veröffentlichen, auch negativJa§ 5 UWG
Negative, aber wahre Bewertung löschen oder versteckenNein§ 5 UWG (irreführende Handlung)
Unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik löschenJaUnterlassungsanspruch
Bewertung selbst verfassen und als Kundenmeinung ausgebenNein§ 5 UWG
Bewertungen kaufen oder beauftragenNein§ 5 UWG
Rabatt für eine Bewertung anbieten, unabhängig vom ErgebnisJa, mit Kennzeichnung§ 5 UWG
Rabatt nur bei positiver Bewertung anbietenNein§ 5 UWG

Was zählt als Fake-Bewertung?

Als Fake-Bewertung gilt jede Bewertung, die keinen tatsächlichen Kauf- oder Nutzungskontakt zum Produkt hat, unabhängig davon, ob sie von einer realen Person, einem Mitarbeiter oder einem automatisierten Dienst stammt. Auch eine inhaltlich zutreffende Bewertung ist unzulässig, wenn die bewertende Person das Produkt nie erworben hat, weil bereits die implizite Behauptung eines Kundenkontakts falsch ist.

Welche Konsequenzen drohen (Abmahnung)?

Mitbewerber und Wettbewerbsverbände können Fake-Bewertungen als Wettbewerbsverstoß abmahnen, mit Unterlassungserklärung und den üblichen Abmahnkosten. Zusätzlich können Plattformen wie Google, Trustpilot oder der Shopify-eigene Bewertungsservice Konten sperren, deren Bewertungen sich als manipuliert erweisen. Eine Übersicht, wie Sie sich generell gegen unberechtigte Abmahnungen im Onlineshop absichern, hilft, das Risiko einzuordnen.

Bewertungen anfragen, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen

Sie dürfen aktiv um Bewertungen bitten, das ist nach dem Kauf sogar ausdrücklich erwünscht und in fast jedem Shop üblich. Problematisch wird es erst, wenn die Art der Anfrage selbst gegen Wettbewerbsrecht verstößt, etwa durch unerlaubte Werbe-E-Mails oder durch eine Anfrage, die Druck in Richtung einer positiven Bewertung aufbaut.

Wann dürfen Sie per E-Mail um eine Bewertung bitten?

Eine Bewertungsanfrage per E-Mail gilt rechtlich als Werbung und ist deshalb grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zulässig, etwa über eine aktive, nicht vorangekreuzte Checkbox im Bestellprozess. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine bloße Bitte um Bewertung, auch wenn sie zusammen mit einer Rechnung verschickt wird, unzulässige E-Mail-Werbung sein kann, weil bereits die indirekte Absatzförderung durch Kundenbindung als werbliche Maßnahme zählt.

Verlassen Sie sich deshalb nicht ungeprüft auf die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG. Diese Ausnahme erlaubt E-Mail-Werbung ohne separate Einwilligung nur, wenn alle folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Die E-Mail-Adresse stammt aus einem echten Verkauf, die Nachricht bewirbt ausschließlich eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde wurde bereits bei der Erhebung der Adresse auf die Nutzung hingewiesen, er hat nicht widersprochen, und jede einzelne Anfrage enthält einen klaren, kostenlosen Widerspruchshinweis. Eine reine Bewertungsanfrage für eine öffentliche Plattform wie Google oder Trustpilot lässt sich unter diese Voraussetzungen nur schwer fassen, da sie für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich ist. Sicherer ist deshalb, eine separate, ausdrückliche Einwilligung zur Bewertungsanfrage einzuholen, statt sich auf die Ausnahme zu verlassen.

In der Praxis hat sich ein zweistufiger Ansatz bewährt: Zuerst eine kurze, neutrale Zufriedenheitsabfrage, für die eine Einwilligung vorliegt, danach erst die konkrete Bitte, die Erfahrung öffentlich zu teilen. Das vermeidet den Eindruck, dass nur positive Rückmeldungen erwünscht sind, und liefert gleichzeitig ein internes Frühwarnsystem für unzufriedene Kunden, bevor diese öffentlich negativ bewerten.

Müssen bezahlte oder incentivierte Bewertungen gekennzeichnet werden?

Ja. Bieten Sie einen Rabatt, einen Gutschein oder ein Gratisgeschenk als Gegenleistung für eine Bewertung an, muss diese Bewertung klar als incentiviert beziehungsweise werblich gekennzeichnet werden. Ohne Kennzeichnung handelt es sich um unzulässige Schleichwerbung und einen Verstoß gegen § 5 UWG. Drei Regeln fassen die Anforderung zusammen:

  • Transparenzgebot: Für andere Käufer muss auf den ersten Blick erkennbar sein, dass die bewertende Person einen Vorteil erhalten hat, etwa mit einem Zusatz wie “Diese Bewertung ist im Rahmen einer Rabattaktion entstanden.”
  • Pflichtangabe: Die Kennzeichnung muss eindeutig und nicht in kleinstem Fließtext versteckt erfolgen.
  • Freiwilligkeit: Die Gegenleistung darf nicht davon abhängen, ob die Bewertung positiv oder negativ ausfällt. Belohnt werden darf ausschließlich die Abgabe der Bewertung an sich.

Die folgende Grafik fasst die drei Pflichten zusammen.

Grafik: Drei Regeln für incentivierte Bewertungen, Transparenzgebot, Pflichtangabe und Freiwilligkeit

Welche Anreize für Bewertungen sind erlaubt und welche verboten?

Erlaubt sind pauschale Rabattaktionen für jede abgegebene Bewertung, unabhängig vom Ergebnis, verbunden mit einer klaren Kennzeichnung. Verboten sind dagegen Belohnungen, die faktisch oder ausdrücklich an eine positive Bewertung geknüpft sind, etwa “5-Sterne-Bewertung schreiben und 10 % Rabatt sichern”. Auch ein Nachfassen mit der Bitte, eine bereits abgegebene negative Bewertung im Austausch gegen einen Gutschein zu ändern, fällt unter das Verbot.

Dürfen Sie negative Bewertungen löschen?

Grundsätzlich nein, solange die Bewertung wahr ist. Eine negative, aber zutreffende Bewertung zu löschen oder zu verstecken, gilt selbst als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG. Löschen dürfen Sie dagegen Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, ohne tatsächlichen Kundenkontakt entstanden sind oder gegen die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform verstoßen.

Bei Bewertungen auf externen Plattformen wie Google oder Trustpilot gilt zusätzlich die Störerhaftung: Die Plattform selbst muss eine gemeldete, mutmaßlich rechtswidrige Bewertung prüfen und im Zweifel entfernen, sobald sie über ein Notice-and-Takedown-Verfahren konkret darauf hingewiesen wurde. Seit Inkrafttreten des Digital Services Act gilt für größere Plattformen zusätzlich ein formalisierter Melde- und Beschwerdemechanismus nach Art. 16 DSA. Nutzer, deren Bewertung entfernt wurde, können innerhalb von sechs Monaten über den internen Beschwerdemechanismus nach Art. 20 DSA Widerspruch einlegen; die Plattform muss die Löschung rückgängig machen, wenn sich die Bewertung als rechtmäßig erweist.

Wann haftet Ihr Shop für Kundenbewertungen?

Shop-Betreiber haften für Kundenbewertungen, sobald sie diese aktiv in die eigene Werbung einbinden. Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. 14 O 65/24) entschieden, dass ein Unternehmen sich irreführende Aussagen aus Kundenbewertungen zurechnen lassen muss, wenn es diese gezielt zur Werbung verwendet, etwa durch prominente Platzierung auf der Produktseite mit einem Verifizierungs-Badge. Das Gericht macht sich damit die Aussage der Bewertung faktisch zu eigen.

Besonders riskant sind Bewertungen mit Gesundheitsversprechen, etwa “hilft gegen Sodbrennen” oder “reduziert graue Haare”, weil solche Aussagen als eigene Werbeaussage des Shops gewertet werden können, sobald sie prominent angezeigt werden. Auch bereits bestehende Unterlassungserklärungen zu bestimmten Werbeaussagen wirken fort und können durch automatisch veröffentlichte Kundenbewertungen erneut verletzt werden. Praktisch bedeutet das: Eine aktive Moderation vor Veröffentlichung, klare interne Richtlinien zu unzulässigen Inhalten und die Möglichkeit, problematische Bewertungen kurzfristig zu entfernen, sind keine Kür, sondern Teil der Sorgfaltspflicht.

Kundenbewertungen rechtssicher managen in Shopify

Für Shopify-Händler lässt sich der rechtliche Rahmen in eine konkrete technische Checkliste übersetzen, unabhängig davon, ob Sie das native Shopify-Bewertungsmodul oder eine Drittanbieter-App wie Judge.me, Loox oder Yotpo nutzen. Der Screenshot unten zeigt die Käuferverifizierung als Kernfunktion einer solchen Bewertungs-App im Shopify App Store.

Screenshot der Judge.me App im Shopify App Store mit Käuferverifizierung für Kundenbewertungen

  1. Aktivieren Sie in den App-Einstellungen die Käuferverifizierung, damit Bewertungen nur nach nachweisbarem Kauf abgegeben werden können. Nutzen Sie diese Funktion nicht, ergänzen Sie stattdessen den Offenlegungstext aus dem Abschnitt oben.
  2. Hinterlegen Sie den Offenlegungstext zur Echtheitsprüfung direkt im Theme, entweder als kurzer Hinweis unterhalb des Bewertungswidgets oder als verlinkte Info-Seite im Footer.
  3. Richten Sie eine Moderationswarteschlange ein, damit neue Bewertungen vor der Veröffentlichung kurz geprüft werden, insbesondere auf Gesundheitsversprechen oder unwahre Tatsachenbehauptungen.
  4. Holen Sie im Bestellprozess eine separate, aktive Einwilligung zum Erhalt einer Bewertungsanfrage ein, statt sich auf die Bestandskundenausnahme zu verlassen, und verschicken Sie die Anfrage erst nach Lieferbestätigung mit einem klar sichtbaren Abmeldelink.
  5. Kennzeichnen Sie incentivierte Bewertungen in der App-Vorlage automatisch mit einem Hinweistext, statt die Kennzeichnung der einzelnen Kundschaft zu überlassen.
  6. Dokumentieren Sie Löschentscheidungen kurz intern, etwa mit Screenshot und Löschgrund, damit Sie im Streitfall belegen können, dass nur unwahre oder rechtswidrige Bewertungen entfernt wurden.

Diese Schritte lassen sich ohne Theme-Code umsetzen und decken die zentralen Pflichten aus Offenlegung, Kennzeichnung und Moderation ab.

Häufige Fragen zu rechtssicheren Kundenbewertungen

Müssen Online-Shops offenlegen, ob Kundenbewertungen echt sind? Ja, nach § 5b Abs. 3 UWG müssen Shops offenlegen, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von tatsächlichen Käufern stammen. Eine Pflicht zur tatsächlichen Prüfung besteht nicht, nur zur Transparenz darüber.

Dürfen Shop-Betreiber gefälschte Bewertungen löschen? Ja, nachweislich gefälschte, gekaufte oder selbst verfasste Bewertungen dürfen entfernt werden. Echte, aber negative Bewertungen dürfen dagegen nicht gelöscht oder versteckt werden.

Müssen incentivierte Bewertungen als bezahlt gekennzeichnet werden? Ja, jede Bewertung, für die eine Gegenleistung wie ein Rabatt oder Gutschein gewährt wurde, muss klar als solche gekennzeichnet werden, unabhängig davon, ob die Bewertung positiv oder negativ ausfällt.

Dürfen Sie Kunden per E-Mail um eine Bewertung bitten? Nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Bewertungsanfrage per E-Mail als Werbung gilt und sich nicht ungeprüft auf die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG stützen lässt, da diese Ausnahme strenge Voraussetzungen hat, die bei reinen Bewertungsanfragen meist nicht vorliegen.

Haftet mein Shop für den Inhalt von Kundenbewertungen? Ja, sobald Sie Bewertungen aktiv zur eigenen Werbung einsetzen, etwa mit prominenter Platzierung und Verifizierungs-Badge, kann der Shop laut einer aktuellen Gerichtsentscheidung (LG Bochum, 21.11.2024) für irreführende Aussagen in diesen Bewertungen mithaften.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.