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SpielzeugrichtlinieCE-KennzeichnungGPSRProduktsicherheit

Spielzeug verkaufen: Spielzeugrichtlinie & Sicherheitskennzeichnung

10. Juli 2026 · Max Benz

Wer Spielzeug in der EU verkauft, egal ob als Hersteller, Importeur oder Online-Händler, unterliegt der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Sie legt fest, welche Sicherheitsanforderungen ein Spielzeug erfüllen muss, bevor es auf den Markt kommt, und sie ist der Grund, warum jedes Spielzeug in Europa ein CE-Zeichen trägt. Seit Anfang 2026 kommt eine neue EU-Spielzeugverordnung hinzu, die die bisherige Richtlinie schrittweise ablöst und zusätzliche Pflichten mit sich bringt. Dieser Artikel erklärt, was aktuell gilt, was sich ändert und welche konkreten Pflichten Sie als Shopify-Händler haben, wenn Sie Spielzeug über Ihren Shop verkaufen.

Was ist die Spielzeugrichtlinie?

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG ist die zentrale EU-Regelung für die Sicherheit von Spielzeug. Sie wurde am 18. Juni 2009 verabschiedet und löste die ältere Richtlinie 88/378/EWG aus dem Jahr 1988 ab. Als Spielzeug gilt jedes Produkt, das ganz oder teilweise dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

Die Richtlinie verpflichtet Hersteller, ihre Produkte vor dem Verkauf einer Konformitätsbewertung zu unterziehen und sie mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Damit bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass sein Produkt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EU erfüllt. Seit Ende 2025 gibt es zusätzlich eine neue Verordnung, die die Richtlinie in den kommenden Jahren ersetzen wird. Mehr dazu weiter unten im Abschnitt zur neuen EU-Spielzeugverordnung.

Wann gilt ein Produkt als Spielzeug (und wann nicht)?

Nicht jedes Produkt, das aussieht wie ein Spielzeug, fällt automatisch unter die Spielzeugrichtlinie. Entscheidend ist die Zweckbestimmung: Ist ein Produkt ganz oder teilweise dafür gestaltet, dass Kinder unter 14 Jahren damit spielen, greift die Richtlinie. Das gilt auch für Produkte mit einer Nebenfunktion, etwa einen Schlüsselanhänger in Teddybär-Form.

Die Richtlinie nennt in ihrem Anhang I eine Reihe von Ausnahmen, die trotz Spielzeug-Anmutung nicht als Spielzeug im Sinne des Gesetzes gelten. Dazu zählen unter anderem:

  • Spielplatzgeräte für den öffentlichen Gebrauch
  • münzbetriebene Spielautomaten
  • Spielzeugfahrzeuge mit Verbrennungsmotor
  • Dampfmaschinen-Spielzeug
  • Schleudern und Zwillen
  • Puzzles mit mehr als 500 Teilen
  • dekorative Gegenstände für Feste und Feierlichkeiten
  • Sammlerstücke, sofern sie sichtbar mit einer Alterskennzeichnung ab 14 Jahren versehen sind

Bei dekorativen Gegenständen für Feste und Feierlichkeiten lohnt sich ein genauerer Blick, weil die Grenze in der Praxis öfter Fragen aufwirft, als man denkt. Gemeint sind Artikel wie Deko-Osterhasen, Weihnachtsmänner oder Partyfiguren, die vorrangig dem Schmücken dienen, selbst wenn Kinder sie theoretisch zum Spielen nutzen könnten. Solche Artikel benötigen kein CE-Zeichen als Spielzeug, müssen aber trotzdem die allgemeinen Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen. Die CE-Befreiung bedeutet also nicht, dass ein Produkt komplett unreguliert bleibt.

Ein weiterer wichtiger Bezugspunkt ist die 36-Monats-Grenze: Für Spielzeug, das erkennbar für Kinder unter drei Jahren bestimmt ist, gelten strengere Anforderungen, etwa bei verschluckbaren Kleinteilen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Produkt unter die Richtlinie fällt, lohnt sich ein Blick auf die konkrete Zweckbestimmung und Aufmachung des Artikels, nicht nur auf seine äußere Form.

CE-Kennzeichnung für Spielzeug: Pflicht, Ablauf und Verantwortung

Ja, die CE-Kennzeichnung ist für Spielzeug in der gesamten EU verpflichtend. Seit der Vorgängerregelung von 1991 darf kein Spielzeug ohne CE-Zeichen auf den europäischen Markt gebracht werden, und diese Pflicht gilt heute unverändert unter der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG fort. Verantwortlich für die CE-Kennzeichnung ist ausschließlich und ohne Ausnahme der Hersteller, nicht der Händler und nicht die Plattform, über die das Produkt verkauft wird. Das gilt übrigens auch für Privatpersonen: Wer Spielzeug selbst herstellt und verkauft, etwa auf einem Handwerksmarkt, gilt rechtlich als Inverkehrbringer und muss ebenfalls das CE-Zeichen anbringen.

Wichtig zu verstehen: Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel und keine unabhängige Prüfbescheinigung durch eine externe Stelle. Sie ist eine Selbsterklärung des Herstellers, dass sein Produkt die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. Ob diese Erklärung inhaltlich stimmt, kontrolliert im Zweifel erst die Marktüberwachungsbehörde im Nachhinein.

Wie läuft die Konformitätsbewertung ab?

CE-Kennzeichnung Schritt für Schritt: von der Prüfung nach EN 71 bis zum angebrachten CE-Zeichen Der Weg vom ersten Sicherheitstest bis zum sichtbaren CE-Zeichen auf dem fertigen Spielzeug.

Bevor das CE-Zeichen angebracht werden darf, muss der Hersteller die Konformitätsbewertung durchlaufen. Der Ablauf sieht in der Praxis so aus:

  1. Das Produkt wird gegen die relevanten EN-71-Normen und, falls einschlägig, zusätzliche Anforderungen geprüft, entweder intern oder durch ein externes Prüfinstitut.
  2. Bei den meisten Standardspielzeugen reicht die interne Bewertung durch den Hersteller selbst aus, das sogenannte Modul A-Verfahren.
  3. Bei bestimmten Hochrisiko-Kategorien, etwa Spielzeug mit Chemikaliensets, ist zusätzlich die Einbindung einer Benannten Stelle vorgeschrieben.
  4. Die Ergebnisse fließen in die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung ein.
  5. Erst danach wird das CE-Zeichen sichtbar und dauerhaft auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht.

EN 71: Die technischen Normen für Spielzeugsicherheit

EN 71 ist die europäische Normenreihe, die die technischen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug konkretisiert und damit die Grundlage für die Konformitätsbewertung bildet. Die Reihe besteht aus mehreren Teilen, von denen drei für die meisten Spielzeugkategorien relevant sind. Die folgende Tabelle zeigt, was jeder Teil konkret prüft.

NormPrüfbereichWas geprüft wird
EN 71-1Mechanische und physikalische EigenschaftenVerschluckbare Kleinteile, scharfe Kanten, Erstickungsgefahr, Stabilität, Belastbarkeit
EN 71-2EntflammbarkeitBrennverhalten von Materialien, insbesondere bei Verkleidungs- und Kostümspielzeug
EN 71-3Migration bestimmter ElementeFreisetzung von Schwermetallen und anderen chemischen Elementen bei Kontakt mit Speichel oder Magensaft

EN 71-1 wurde Anfang 2026 in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht. Die aktualisierte Norm bringt unter anderem strengere Anforderungen für Aufsitzspielzeug und neue Regeln für Spielzeug, das echten Lebensmitteln nachempfunden ist. Wenn Sie mit Lieferanten zusammenarbeiten, lohnt es sich, aktiv nachzufragen, ob deren Prüfberichte bereits auf der aktuellen Normfassung basieren. Ältere Zertifikate werden dadurch nicht automatisch ungültig, sollten aber bei der nächsten Neubewertung überprüft werden.

Welche Pflichten haben Sie als Online-Händler beim Spielzeugverkauf?

Die Spielzeugrichtlinie unterscheidet zwischen vier Rollen entlang der Lieferkette, und jede Rolle trägt eigene Pflichten. Wer diese Rollen verwechselt, unterschätzt schnell die eigene Verantwortung.

RolleDefinitionKernpflicht
HerstellerEntwickelt oder produziert ein Spielzeug und vermarktet es unter eigenem Namen oder eigener MarkeKonformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung
BevollmächtigterVon einem Hersteller außerhalb der EU schriftlich beauftragte Person oder Firma in der EUVertritt den Hersteller gegenüber Behörden, hält Dokumentation bereit
EinführerBringt ein Spielzeug aus einem Nicht-EU-Land erstmals auf den EU-MarktPrüft vor dem Import, ob der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, und stellt sicher, dass Name und Adresse auf dem Produkt vermerkt sind
HändlerBietet ein bereits in Verkehr gebrachtes Spielzeug zum Verkauf anPrüft CE-Zeichen, Sprache der Begleitunterlagen und meldet Zweifel an die zuständige Behörde

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Wenn Sie als Shopify-Händler Spielzeug unter Ihrer eigenen Marke fertigen lassen, sogenanntes Eigenmarken- oder White-Label-Spielzeug, gelten Sie rechtlich nicht als Händler, sondern als Hersteller. Das bedeutet, Sie tragen die volle Verantwortung für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung, auch wenn die eigentliche Produktion bei einem externen Werk liegt. Diese Rolle lässt sich unter keinen Umständen outsourcen, indem man nur den eigenen Namen auf die Verpackung druckt.

Als reiner Händler, der bereits gekennzeichnete Markenware weiterverkauft, müssen Sie nach Paragraph 7 der 2. Produktsicherheitsverordnung vor dem Anbieten prüfen, ob das CE-Zeichen vorhanden ist und ob Warnhinweise sowie Begleitunterlagen in deutscher Sprache vorliegen. Haben Sie begründeten Zweifel an der Konformität eines Produkts, zum Beispiel weil das CE-Zeichen fehlt oder die Dokumentation nur auf Englisch vorliegt, dürfen Sie es nicht anbieten, bis der Hersteller oder Importeur den Mangel behoben hat. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation: Was muss enthalten sein?

Jeder Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine technische Dokumentation bereithalten. Diese Dokumente sind zwar an das Produkt gebunden, müssen aber nicht zwingend beigelegt werden. Es reicht, wenn sie auf Anfrage einer Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden können.

Die EU-Konformitätserklärung muss laut Anhang III der Richtlinie mindestens folgende Angaben enthalten:

  • eine eindeutige Kennnummer, die das Produkt identifiziert
  • Name und Adresse des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • eine Erklärung, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Konformität trägt
  • eine Beschreibung des Produkts, die eine Rückverfolgung ermöglicht, meist mit Abbildung
  • die angewandten harmonisierten Normen, etwa die einschlägigen EN-71-Teile
  • gegebenenfalls Name und Kennnummer der eingebundenen Benannten Stelle
  • Ort, Datum und Unterschrift einer bevollmächtigten Person

Die technische Dokumentation geht darüber hinaus. Sie umfasst eine detaillierte Risikobeurteilung aller potenziellen Gefahren, etwa mechanischer, chemischer oder elektrischer Art, Prüfberichte und Analysen zu Schadstoffgrenzwerten nach EN 71, Konstruktionszeichnungen und Stücklisten sowie eine Beschreibung des Herstellungsprozesses. Dazu gehören auch Fotos oder Entwürfe des angebrachten CE-Zeichens, der finalen Warnhinweise und der Herstelleradresse, nicht nur die technischen Zeichnungen selbst. Die gesamte Dokumentation muss mindestens zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen des Produkts aufbewahrt werden und bei einer behördlichen Prüfung lückenlos vorgelegt werden können.

Kennzeichnungspflichten im Shop: CE-Zeichen, Warnhinweise und Pflichtangaben

Die Kennzeichnungspflicht betrifft zwei getrennte Ebenen: das physische Produkt und die Online-Produktseite. Auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung müssen das CE-Zeichen sowie Name, Adresse und eine elektronische Kontaktadresse des Herstellers angebracht sein, ergänzt um eine Chargen- oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit. Der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Marke reicht dabei als Namensangabe aus, eine Kontaktanschrift muss aber immer erreichbar sein.

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt zusätzlich die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR. Sie verlangt, dass Online-Angebote zusätzliche Pflichtangaben enthalten, unabhängig davon, was auf dem physischen Produkt steht. Für jede Produktseite in Ihrem Shop müssen mindestens folgende Angaben sichtbar sein, und zwar bereits vor dem Kaufabschluss, nicht erst in der Bestellbestätigung:

GPSR-Pflichtangaben im Shop: Herstellerkontakt, verantwortliche Person in der EU, Produktbild und Warnhinweise Diese vier Angaben müssen auf jeder Produktseite sichtbar sein, bevor der Kaufvorgang beginnt.

  • Name, Adresse und Kontaktdaten des Herstellers
  • falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt, Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU
  • ein Produktbild
  • die vorgeschriebenen Warn- und Sicherheitshinweise, etwa eine Alterskennzeichnung

Welche Warnhinweise sind je nach Spielzeugtyp Pflicht?

Der genaue Wortlaut der Warnhinweise hängt von der Spielzeugkategorie ab, und jeder Warnhinweis muss zwingend mit dem Signalwort “Achtung” beginnen. Die folgende Tabelle zeigt die häufigsten Fälle.

SpielzeugtypPflichttext
Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren”Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten” oder das entsprechende Piktogramm
Aktivitätsspielzeug (Schaukeln, Rutschen)“Achtung: Nur für den Hausgebrauch”
Funktionsspielzeug mit beweglichen Teilen”Achtung: Benutzung nur unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen”
Chemie- und ExperimentiersetsAltersangabe plus “Achtung: Benutzung unter Aufsicht”
Wasserspielzeug”Achtung: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden”
Rollgeräte (Skates, Roller, Skateboards)“Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr”

Beim Warnhinweis für Aktivitätsspielzeug lohnt sich ein genauerer Blick: Er grenzt Spielzeug für den privaten Hausgebrauch rechtlich von Spielplatzgeräten für den öffentlichen Bereich ab, die stattdessen unter die separate Norm DIN EN 1176 fallen. Wer eine Gartenschaukel als Spielzeug verkauft, braucht also einen anderen Warnhinweis als ein Spielplatzhersteller, der Anlagen für Kommunen baut. Bei der Alterskennzeichnung gilt außerdem eine Ausnahme: Eindeutiges Kleinkindspielzeug wie Rasseln darf den Warnhinweis “Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet” nicht tragen, weil er dem erkennbaren Verwendungszweck widersprechen würde.

Ein häufiger Fehler in Onlineshops: Die Warnhinweise werden nur auf der Produktdetailseite angezeigt, nicht aber auf der Kategorie- oder Suchergebnisseite, von der aus ein Artikel direkt in den Warenkorb gelegt werden kann. Nach der GPSR müssen die Warnhinweise jedoch bereits sichtbar sein, bevor der Kaufvorgang beginnt, nicht erst nach einem Klick auf das Produkt. Prüfen Sie deshalb gezielt, ob Ihre Kategorieseiten und Schnellkauf-Funktionen die Pflichtangaben mit anzeigen. Diese Anpassung lässt sich in der Regel über die Produktdaten und Theme-Einstellungen lösen, ohne dass ein Eingriff in den Theme-Code nötig ist.

Was ändert sich durch die neue EU-Spielzeugverordnung 2025/2509?

Zeitplan der neuen EU-Spielzeugverordnung 2025/2509: von Inkrafttreten am 1. Januar 2026 bis zum Auslaufen alter Zertifikate am 1. Februar 2031 Der zeitliche Ablauf von der alten Richtlinie zur vollständig anwendbaren neuen Spielzeugverordnung.

Die neue Verordnung (EU) 2025/2509 ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und wird die bisherige Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG schrittweise ablösen. Die vollständige Anwendbarkeit beginnt jedoch erst am 1. August 2030, sodass Unternehmen mehrere Jahre Zeit haben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Spielzeug, das vor diesem Stichtag rechtmäßig unter der alten Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter verkauft werden, und bereits ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zum 1. Februar 2031 gültig.

Inhaltlich bringt die neue Verordnung drei wesentliche Änderungen mit sich. Erstens werden die chemischen Anforderungen deutlich verschärft: Zusätzlich zu den bisherigen Grenzwerten für krebserregende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe kommen strengere Regeln für endokrine Disruptoren, bestimmte Bisphenole und PFAS-Verbindungen hinzu, teilweise mit vollständigen Verboten. Zweitens ersetzt ein Digitaler Produktpass die bisherige papierbasierte Konformitätserklärung. Hersteller müssen ihn vor dem Inverkehrbringen über einen Datenträger wie einen QR-Code bereitstellen, sodass Behörden und Verbraucher die Compliance-Daten eines Produkts direkt abrufen können. Drittens werden Online-Marktplätze stärker in die Pflicht genommen: Sie müssen aktiv zur Spielzeugsicherheit beitragen, und nicht konforme Angebote gelten nach dem Digital Services Act als rechtswidrige Inhalte, die entfernt werden müssen.

Für Shopify-Händler bedeutet das konkret: Wer heute schon sauber dokumentiert, mit korrekter technischer Dokumentation und vollständiger Konformitätserklärung, hat die Grundlage für die Umstellung auf den Digitalen Produktpass bereits gelegt. Die Übergangsfrist bis 2030 ist lang, aber die chemischen Anforderungen und die Marktplatz-Pflichten können je nach Produktkategorie schon früher relevant werden, sobald einzelne Kapitel der Verordnung vorzeitig anwendbar werden.

Was tun bei Marktüberwachung, Reklamationen oder Rückrufen?

Die Marktüberwachung in Deutschland liegt bei den Gewerbeaufsichtsämtern der Bundesländer, die stichprobenartig Spielzeug prüfen, sowohl im stationären Handel als auch bei Online-Angeboten. Eine funktionierende Rückverfolgbarkeit, also klare Chargennummern und eine saubere Dokumentation, erleichtert diesen Behörden ihre Arbeit erheblich und verkürzt im Zweifel auch die Dauer einer Prüfung.

Wenn sich herausstellt, dass ein von Ihnen verkauftes Spielzeug nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht, sollten Sie in dieser Reihenfolge vorgehen:

  • Verkauf des betroffenen Produkts sofort stoppen
  • Hersteller oder Importeur unverzüglich informieren
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde in Kenntnis setzen
  • bei Bedarf einen Rückruf gemeinsam mit dem Hersteller organisieren oder unterstützen
  • alle Kommunikation und Maßnahmen dokumentieren, falls später Nachweise verlangt werden

Für die Meldung an die Behörde gibt es einen zentralen, unkomplizierten Weg: Über das Rückrufmanagement der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, kurz BAuA, können Unternehmen eine Meldung einreichen, die automatisch an die örtlich zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet wird. Das erspart die oft mühsame Suche nach der richtigen Landesbehörde. Alternativ können Sie sich direkt an das Gewerbeaufsichtsamt, das Landesamt für Verbraucherschutz oder die Bezirksregierung Ihres Bundeslandes wenden. Für Meldungen mit EU-weiter Reichweite steht zusätzlich das ICSMS-Portal zur Verfügung, über das auch grenzüberschreitende Sicherheitsrisiken erfasst werden.

Ignoranz gegenüber neuen oder sich ändernden Vorschriften schützt rechtlich definitiv nicht vor Konsequenzen. Wer regelmäßig prüft, ob Lieferanten aktuelle Prüfberichte und eine vollständige Konformitätserklärung vorlegen können, reduziert das eigene Haftungsrisiko erheblich und ist zugleich auf die kommenden Anforderungen der neuen Verordnung besser vorbereitet.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall wende dich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.