INCI & Kosmetikverordnung: Inhaltsstoffe korrekt kennzeichnen
INCI steht für International Nomenclature of Cosmetic Ingredients und ist das weltweit einheitliche Bezeichnungssystem für kosmetische Inhaltsstoffe. Wer in Deutschland oder der EU Kosmetika verkauft, muss die vollständige INCI-Liste auf der Verpackung angeben. Für Shopify-Händler gilt darüber hinaus: Auch auf der Produktseite im Online-Shop ist die Inhaltsstoffliste faktisch Pflicht.
Was ist INCI?
INCI ist ein standardisiertes Nomenklatur-System, das seit 1973 vom Personal Care Products Council (PCPC) gepflegt wird. Es weist jedem kosmetischen Inhaltsstoff einen eindeutigen lateinischen oder englischen Namen zu, der weltweit gleich ist. Heute wird die INCI-Nomenklatur in mehr als 165 Ländern genutzt.
Das ist praktisch: Aqua steht überall für Wasser, Glycerin bleibt Glycerin, Retinol ist Retinol. Verbraucher können Inhaltsstoffe damit in jedem Land auf der Verpackung wiederfinden, unabhängig davon, in welcher Sprache die restliche Etikettierung verfasst ist.
INCI-Name vs. Trivialname
INCI-Namen unterscheiden sich oft deutlich von den Trivialnamen, die Verbraucher kennen. Aloe vera heißt auf dem Etikett Aloe Barbadensis Leaf Juice. Lavendel wird zu Lavandula Angustifolia Oil. Bienenwachs steht als Cera Alba auf der Liste. Das ist keine Marketingentscheidung, sondern eine gesetzliche Vorgabe.
INCI-Pflicht laut EU-Kosmetikverordnung (Art. 19)
Die rechtliche Grundlage ist Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Diese Verordnung legt acht Pflichtangaben für jedes Kosmetikprodukt fest, das in der EU in Verkehr gebracht wird.
Die folgende Infografik zeigt die acht Pflichtangaben aus Art. 19 auf einen Blick, mit besonderer Kennzeichnung der INCI-Liste als einzige Angabe ohne Übersetzungspflicht:

| Nr. | Pflichtangabe | Sprache |
|---|---|---|
| 1 | Name und Anschrift der verantwortlichen Person | EU-Amtssprache |
| 2 | Nenninhalt (Gewicht oder Volumen) | Deutsch (DE) |
| 3 | Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder PAO-Symbol | Deutsch (DE) |
| 4 | Warnhinweise und besondere Vorsichtsmaßnahmen | Deutsch (DE) |
| 5 | Chargennummer | keine Sprachanforderung |
| 6 | Verwendungszweck (falls nicht offensichtlich) | Deutsch (DE) |
| 7 | Herkunftsland (nur bei Nicht-EU-Importen) | keine Sprachanforderung |
| 8 | Inhaltsstoffliste (INCI-Liste) | Lateinisch/Englisch |
Die INCI-Liste ist der einzige Pflichtbestandteil, der nicht ins Deutsche übersetzt werden muss. Der Grund: Die international standardisierten Bezeichnungen sollen weltweit lesbar bleiben. Der Überschrift-Begriff muss dabei immer “Ingredients” lauten, nicht “INCI” und nicht “Inhaltsstoffe”.
Die INCI-Liste richtig aufbauen
Die folgende Infografik fasst die fünf wichtigsten Formatregeln für eine korrekte INCI-Liste zusammen, wie sie Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 19 vorschreibt:

Eine korrekte INCI-Liste folgt strengen Formatregeln. Ein falsch aufgebautes Etikett gilt als Kennzeichnungsverstoß und kann Abmahnungen und Bußgelder auslösen.
Die wichtigste Regel: alle Inhaltsstoffe werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgeführt. Der Inhaltsstoff, der am meisten im Produkt enthalten ist, steht zuerst. Das gilt für alle Bestandteile mit einem Anteil von über 1 Prozent.
Für Inhaltsstoffe mit einem Anteil von 1 Prozent oder weniger gilt eine Ausnahme: Sie dürfen in beliebiger Reihenfolge nach den über-1-Prozent-Bestandteilen aufgelistet werden. In der Praxis stehen deshalb am Ende einer INCI-Liste häufig Konservierungsmittel, Parfüm-Bestandteile und Farbstoffe, weil diese typischerweise in sehr kleinen Mengen eingesetzt werden.
Farbstoffe (Colorants) bilden eine eigene Gruppe. Sie werden grundsätzlich am Ende der Liste aufgeführt, nach allen anderen Inhaltsstoffen, und zwar unter ihrer CI-Nummer (Colour Index-Nummer), zum Beispiel CI 77891 für Titandioxid. Eine Ausnahme gilt für Haarfärbemittel: Dort können die Farbstoffe in der für alle Nutzer bestimmten Kennzeichnung aufgeführt werden.
Duftstoffe und die 81-Allergen-Pflicht
Parfüm-Kompositionen dürfen als “Parfum” oder “Aroma” zusammengefasst angegeben werden, ohne jeden einzelnen Bestandteil offenzulegen. Das ändert sich jedoch für bestimmte Duftstoff-Allergene.
Die EU-Kosmetikverordnung schreibt vor, dass 81 bestimmte Duftstoffallergene namentlich in der Inhaltsstoffliste angegeben werden müssen, wenn sie im Fertigprodukt einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Seit dem Update durch Verordnung (EU) 2023/1545 gelten striktere Schwellenwerte für auszuweisende Duftstoffe: 0,001 Prozent in Produkten, die nach dem Auftragen auf der Haut verbleiben (Leave-on), und 0,01 Prozent in Produkten, die abgespült werden (Rinse-off). Limonene, Linalool, Citronellol oder Eugenol sind typische Beispiele, die auf vielen Produkten einzeln aufgeführt werden müssen.
Das bedeutet für Shopify-Händler: Wer Produkte mit Duftstoffen verkauft, muss prüfen, ob einzelne Allergene die Schwellenwerte überschreiten. Im Zweifelsfall übernimmt das der Hersteller, der die INCI-Liste liefern muss.
Nanomaterialien kennzeichnen
Enthält ein kosmetisches Produkt Nanomaterialien, müssen diese in der INCI-Liste besonders gekennzeichnet werden. Die Bezeichnung “(Nano)” wird dabei direkt hinter den INCI-Namen des Nanomaterials gestellt, zum Beispiel “Titanium Dioxide (Nano)” oder “Zinc Oxide (Nano)”.
Das ist besonders relevant für mineralische Sonnenschutzmittel, die häufig nano-skalige Zinkoxid- oder Titandioxid-Partikel enthalten. Händler, die solche Produkte unter eigener Marke vertreiben, müssen sicherstellen, dass die Nano-Kennzeichnung in ihrer INCI-Liste vorhanden ist.
INCI im Online-Shop: Was gilt auf der Produktseite?
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 regelt primär die Kennzeichnung auf der physischen Verpackung. Für Online-Händler stellt sich deshalb die Frage: Muss die INCI-Liste auch auf der Produktseite stehen?
Die klare Empfehlung von Rechtsexperten lautet: Ja. Das Fernabsatzrecht behandelt die Inhaltsstoffliste als wesentliche Produkteigenschaft, die Verbraucher vor dem Kauf kennen müssen. Deutsche Gerichte und Abmahn-Kanzleien sehen die fehlende Inhaltsstoffliste auf der Shop-Seite als Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht. Eine korrekte Verpackung schützt im Online-Handel nicht davor.
Zusätzlich verschärft die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, Verordnung 2023/988), die seit dem 13. Dezember 2024 gilt, die Anforderungen an Online-Produktlistings. Sicherheitsrelevante Informationen, darunter Warnhinweise und Inhaltsstoffe, müssen für Verbraucher auf der Produktseite zugänglich sein. Die deutschen Behörden eskalieren die Durchsetzung in 2025 und 2026, mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen.
Eine rechtlich sichere Produktseite für kosmetische Mittel enthält mindestens:
- vollständige INCI-Liste in korrekter Reihenfolge
- MHD-Hinweis oder PAO-Symbol mit Erklärung
- Warnhinweise laut Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhänge III-VI
- Kontaktdaten der verantwortlichen Person (bei Eigenmarken: eigene Adresse)
- Chargennummer (auf Verpackung) oder Hinweis auf externe Kennung
Shopify bietet von Haus aus kein dediziertes Pflichtfeld für INCI-Listen. Händler müssen die Liste daher entweder im Produktbeschreibungsfeld einpflegen oder eine spezialisierte App nutzen, die das automatisch strukturiert darstellt. Beides ist möglich, allerdings ist die manuelle Variante bei vielen Produkten aufwendig.
CPNP-Meldepflicht und verantwortliche Person
Der folgende Prozess zeigt die drei Pflichtschritte, die vor dem ersten Verkauf eines kosmetischen Produkts in der EU abgeschlossen sein müssen:

Bevor ein kosmetisches Produkt erstmals in der EU in den Verkehr gebracht wird, muss es im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) der Europäischen Kommission angemeldet werden. Diese Pflicht besteht seit 2013 und gilt für jeden Marktteilnehmer, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die Meldung ist kostenlos und erfolgt über das CPNP-Portal (cpnp.ec.europa.eu). Bei der Anmeldung wird unter anderem die vollständige Rezeptur des Produkts hinterlegt, damit Behörden und Vergiftungszentralen im Notfall darauf zugreifen können.
Wer ein kosmetisches Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in der EU verkauft, gilt automatisch als verantwortliche Person im Sinne der Kosmetikverordnung. Das hat Konsequenzen: Die verantwortliche Person ist verpflichtet, ein Product Information File (PIF) zu führen und bereitzuhalten. Das PIF enthält unter anderem:
- Beschreibung des Produkts und der Verpackung
- Sicherheitsbericht nach Anhang I der Kosmetikverordnung
- Beschreibung der Herstellungsmethode
- Nachweis der Wirksamkeitsbehauptungen
- Daten über Tierstudien (sofern relevant)
Das PIF muss für zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen aufbewahrt werden und auf Verlangen der zuständigen Behörde (in Deutschland: Landratsamt, Regierungspräsidium) vorgelegt werden können.
Häufige Fehler und wie du sie vermeidest
Bei Kontrollen und Abmahnungen tauchen dieselben Kennzeichnungsfehler immer wieder auf.
Sprache in der Inhaltsstoffliste: Wer “Wasser” statt “Aqua” schreibt oder “Lavendel” statt “Lavandula Angustifolia Oil”, verstößt gegen die Kennzeichnungspflicht. Die Liste muss in standardisierten INCI-Namen verfasst sein, kein Deutsch erlaubt.
Falsche Überschrift: Gebräuchliche Bezeichnungen wie “Inhaltsstoffe:”, “INCI:” oder “Zusammensetzung:” sind allesamt nicht regelkonform. Nur “Ingredients” ist zulässig.
Reihenfolge nicht eingehalten: Inhaltsstoffe gehören nach Gewichtsanteil absteigend sortiert. Eine aus ästhetischen oder Marketinggründen umgeordnete Liste gilt als Verstoß.
Duftstoff-Allergene vergessen: Wer die INCI-Liste ungeprüft vom Hersteller übernimmt, übersieht leicht, dass 81 regulierte Duftstoffallergene einzeln ausgewiesen werden müssen. Beim Hersteller nachfragen lohnt sich.
Nano-Kennzeichnung fehlt: Mineralische UV-Filter wie Zinkoxid und Titandioxid werden häufig in Nano-Form eingesetzt. Ohne “(Nano)” nach dem INCI-Namen bleibt das Etikett unvollständig.
CPNP-Meldung versäumt: Auch bei korrektem Etikett ist ohne Anmeldung im CPNP vor dem ersten Verkauf gegen Art. 13 der Kosmetikverordnung verstoßen.
INCI fehlt auf der Produktseite: Ein korrektes physisches Etikett reicht für den Online-Shop allein nicht. Die Inhaltsstoffliste muss auch auf der Produktseite sichtbar sein.
Häufige Fragen zu INCI und Kosmetikverordnung
Was bedeutet INCI?
INCI steht für International Nomenclature of Cosmetic Ingredients und bezeichnet ein weltweit standardisiertes System zur Benennung kosmetischer Inhaltsstoffe in Latein und Englisch. Es wird seit 1973 vom Personal Care Products Council gepflegt und ist in der EU durch Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Pflichtformat für die Etikettierung von Kosmetika vorgeschrieben.
Muss die Inhaltsstoffliste auf der Produktseite stehen?
Ja, die Inhaltsstoffliste gehört auf die Produktseite. Die EU-Kosmetikverordnung verpflichtet primär zur Kennzeichnung auf der Verpackung, aber das Fernabsatzrecht und die neue GPSR (Verordnung 2023/988) verlangen, dass wesentliche Produktinformationen inklusive Inhaltsstoffe vor dem Kauf zugänglich sind. Fehlende INCI-Listen auf Produktseiten sind ein häufiger Abmahngrund.
In welcher Sprache muss die INCI-Liste sein?
Die INCI-Liste muss in den international standardisierten INCI-Namen verfasst sein, die auf Latein oder Englisch basieren. Eine Übersetzung ins Deutsche ist nicht zulässig und auch nicht nötig, da INCI-Namen weltweit einheitlich sind. Alle anderen Pflichtangaben (Warnhinweise, Verwendungszweck, Nenninhalt) müssen auf Deutsch angegeben werden.
Was ist der Unterschied zwischen INCI-Namen und CAS-Nummer?
INCI-Namen und CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) bezeichnen beide Chemikalien eindeutig, sind aber unterschiedliche Systeme. INCI-Namen sind speziell für kosmetische Inhaltsstoffe entwickelt und für die Etikettierung vorgeschrieben. CAS-Nummern sind ein allgemeines chemisches Identifikationssystem und werden in der kosmetischen Kennzeichnung nicht verwendet. Die Zuordnung ist nicht immer 1:1: Ein INCI-Name kann mehreren CAS-Nummern entsprechen und umgekehrt.
Was passiert, wenn die INCI-Kennzeichnung fehlt oder falsch ist?
Fehlende oder fehlerhafte INCI-Angaben können zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände führen, zu behördlichen Produktrücknahmen sowie zu Bußgeldern. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer prüfen Kosmetika auf korrekte Kennzeichnung. Schwerwiegende Verstöße gegen die GPSR können seit 2024 mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
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