Elektrogesetz (ElektroG) für Online-Händler erklärt
Wer in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte verkauft, egal ob als Hersteller, Vertreiber oder Online-Händler, unterliegt dem Elektrogesetz. Das klingt zunächst nach reiner Bürokratie. Tatsächlich steckt dahinter aber eine sehr konkrete Pflicht: Das ElektroG setzt die europäische WEEE-Richtlinie 2012/19/EU in deutsches Recht um und regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Für Online-Händler bedeutet das: Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR, eine Kennzeichnungspflicht auf jedem Gerät und in vielen Fällen eine Rücknahmepflicht für Altgeräte. Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern ein vollständiges Vertriebsverbot. Dieser Beitrag erklärt, welche Pflichten das ElektroG für Online-Händler konkret vorsieht, wie die Registrierung funktioniert und wie das Gesetz mit dem Verpackungsgesetz und LUCID zusammenhängt.
Was ist das ElektroG und wofür steht WEEE?
Das ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) setzt die europäische WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (Waste Electrical and Electronic Equipment) in deutsches Recht um. Der vollständige Gesetzestext ist bei gesetze-im-internet.de einsehbar. Er regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Kern des Gesetzes ist die Produktverantwortung. Wer ein Gerät auf den Markt bringt, trägt auch Verantwortung für dessen spätere Entsorgung.
Das Gesetz trat erstmals am 23. März 2005 in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach novelliert, unter anderem durch ElektroG2 und ElektroG3, die schrittweise weitere Pflichten für Hersteller, Vertreiber, Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eingeführt haben. Mit ElektroG4 gelten seit dem 1. Januar 2026 weitere Anpassungen, die speziell den Online-Handel betreffen und im entsprechenden Abschnitt weiter unten erläutert werden.
Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Elektroaltgeräte sollen möglichst wiederverwendet, aufbereitet oder fachgerecht recycelt werden, statt im Restmüll zu landen. Das betrifft ausdrücklich auch den Online-Handel. Das ElektroG gilt nicht nur für stationäre Geschäfte, sondern ebenso für den Fernabsatz und damit den kompletten E-Commerce-Bereich.
Wer ist vom ElektroG betroffen, wenn Sie Elektrogeräte verkaufen?
Betroffen ist grundsätzlich jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbietet, unabhängig vom Vertriebsweg. Das Gesetz unterscheidet dabei mehrere Rollen mit jeweils eigenen Pflichten. Welche Rolle zutrifft, entscheidet über die konkreten Pflichten. Wer online Elektrogeräte verkaufen möchte, sollte deshalb zuerst klären, welcher dieser Rollen das eigene Geschäftsmodell entspricht.
Hersteller und Importeure
Als Hersteller gilt nach Paragraf 3 ElektroG, wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder gestalten lässt und sie erstmals in Deutschland anbietet. Auch wer Geräte aus dem Ausland importiert und unter eigener Marke weiterverkauft, zählt rechtlich als Hersteller, selbst wenn die eigentliche Produktion woanders stattfindet.
Vertreiber, inklusive Online-Händler
Vertreiber ist jeder, der Elektrogeräte gewerblich anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, ohne selbst Hersteller zu sein. Ein Online-Shop, der Markengeräte anderer Hersteller weiterverkauft, ist in dieser Rolle Vertreiber und muss unter anderem sicherstellen, dass nur Geräte registrierter Hersteller angeboten werden. Wird ein Gerät eines nicht registrierten Herstellers verkauft, kann der Vertreiber selbst wie ein Hersteller behandelt werden und trägt dann dessen volle Pflichten.
Fulfillment-Dienstleister und elektronische Marktplätze
Seit dem 1. Juli 2023 trifft auch elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eine eigene Prüfpflicht. Sie müssen vor der Freischaltung eines Angebots oder der Lagerung eines Geräts kontrollieren, ob der anbietende Hersteller über eine gültige WEEE-Reg-Nr verfügt. Wer als Marketplace-Betreiber diese Prüfung unterlässt, haftet für die Folgen mit und riskiert ebenfalls ein Bußgeld.
Direktversand aus Nicht-EU-Ländern
Ein besonders häufiger Praxisfall betrifft Online-Händler, die ohne Niederlassung in Deutschland direkt an deutsche Endkunden versenden, etwa aus einem Drittland außerhalb der EU. Solche Verkäufer gelten rechtlich als Hersteller im Sinne des ElektroG und müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen, der die Registrierungs- und Meldepflichten stellvertretend übernimmt. Ohne diesen Bevollmächtigten dürfen keine Elektrogeräte an deutsche Kunden verkauft werden.
Wie funktioniert die Registrierung bei der Stiftung EAR (WEEE-Reg-Nr)?
Bevor ein Hersteller, ein Bevollmächtigter oder ein Direktversand-Händler auch nur ein einziges Elektrogerät in Deutschland anbietet, muss er sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) registrieren und eine WEEE-Reg-Nr erhalten. Diese Registrierung ist zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen, nicht nur eine Formsache im Nachgang.
Der Ablauf gliedert sich in der Praxis in folgende Schritte:
- Geräteart und Markenname festlegen: Jede Marke und jede Geräteart, die verkauft werden soll, muss einzeln bei der Stiftung EAR angemeldet werden.
- Mengenplanung einreichen: Der Hersteller gibt an, welche Mengen er voraussichtlich pro Jahr in Verkehr bringen wird. Diese Planzahlen bilden die Grundlage für die spätere Gebührenberechnung.
- Garantie oder Rücknahmekonzept hinterlegen: Für B2C-Geräte ist in der Regel eine insolvenzsichere Garantie nach Paragraf 7 ElektroG erforderlich, die spätere Entsorgungskosten absichert. Für bestimmte B2B-Geräte kann stattdessen ein Rücknahmekonzept nach Paragraf 7a genügen.
- Registrierungsbescheid abwarten: Erst nach positiver Prüfung durch die Stiftung EAR wird die WEEE-Reg-Nr vergeben. Ohne diese Nummer dürfen die angemeldeten Geräte nicht angeboten werden.
- Registrierungsnummer sichtbar verwenden: Die WEEE-Reg-Nr muss bei Angeboten sowie auf Rechnungen angegeben werden. Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister prüfen genau diese Angabe.
Die folgende Übersicht fasst den Ablauf noch einmal visuell zusammen:

Für die Registrierung fallen laufende Gebühren an: eine Grundgebühr je registrierter Geräteart und eine wiederkehrende, meist quartalsweise erhobene Gebühr. Die genauen Beträge haben sich in den vergangenen Jahren aber mehrfach geändert. Deshalb sollten Händler die aktuellen Sätze immer direkt auf der offiziellen Kosten- und Gebührenseite der Stiftung EAR prüfen, statt sich auf ältere Angaben aus Drittquellen zu verlassen. Wer dagegen unsicher ist, ob ein Produkt überhaupt unter das ElektroG fällt, kann bei der Stiftung EAR einen kostenpflichtigen Feststellungsantrag stellen, der die Einordnung verbindlich klärt.
Kennzeichnungspflicht: Was bedeutet die durchgestrichene Mülltonne?
Jedes Elektro- und Elektronikgerät muss dauerhaft und gut lesbar mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne nach DIN EN 50419 gekennzeichnet sein. Dieses Symbol zeigt Endkunden, dass das Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf, sondern über eine separate Sammelstelle zurückgegeben werden muss. Zusätzlich zum Symbol muss der Herstellername oder die Marke eindeutig auf dem Gerät erkennbar sein, damit sich ein Altgerät im Rücknahmesystem später eindeutig zuordnen lässt.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Kennzeichnungspflicht auch für reine B2B-Geräte, die zuvor teilweise ausgenommen waren. Ist eine direkte Kennzeichnung auf dem Gerät aus Größen- oder Funktionsgründen nicht möglich, reicht dagegen ersatzweise eine Angabe auf der Verpackung oder in der Begleitdokumentation. Für Online-Händler kommt seit dem 1. Juli 2026 eine weitere Pflicht hinzu, die im Abschnitt zu ElektroG4 beschrieben wird: das Symbol muss dann auch auf der Produktdetailseite im Shop selbst sichtbar sein, nicht nur auf dem physischen Gerät.
Rücknahmepflicht: Wer muss Elektroaltgeräte zurücknehmen?
Wie eine Rücknahmepflicht ausgestaltet ist, hängt davon ab, ob ein Gerät an Privatkunden oder an gewerbliche Endnutzer verkauft wird und wie groß die eigene Verkaufs- und Lagerfläche ist.
Rücknahme im stationären und Online-Handel
Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufs- und Lagerfläche für Elektrogeräte sind verpflichtet, Altgeräte kostenlos zurückzunehmen. Für Lebensmittelhändler, die regelmäßig Elektrogeräte anbieten, gilt die gleiche Pflicht bereits ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche. Diese Schwelle gilt ausdrücklich auch für den Online-Handel. Maßgeblich ist dort allerdings nicht die Größe eines physischen Ladengeschäfts, sondern die Größe der Versand- und Lagerfläche. Die Rücknahme selbst ist für Kunden kostenlos, lediglich für Versand oder Abholung können in bestimmten Fällen Kosten anfallen.
Die Rücknahme folgt zwei Mustern. Beim 1:1-Prinzip nimmt der Händler ein Altgerät kostenlos zurück, wenn der Kunde ein gleichartiges neues Gerät kauft. Beim 0:1-Prinzip müssen kleine Altgeräte bis 25 Zentimeter Kantenlänge auch ohne Neukauf zurückgenommen werden, in begrenzter Stückzahl pro Kunde.
Rücknahmepflicht für B2B-Kunden
Bei Geräten, die ausdrücklich nicht für die Nutzung in privaten Haushalten bestimmt sind, gelten eigene Rücknahmeregeln zwischen Hersteller und gewerblichem Endnutzer, die häufig individuell vertraglich geregelt werden. Ob ein Gerät als B2B- oder B2C-Gerät gilt, entscheidet dabei die tatsächliche Nutzung, nicht der Vertriebskanal: Ein Gerät, das über einen B2B-Online-Shop verkauft wird, aber typischerweise auch in Privathaushalten genutzt werden kann, gilt im Zweifel als B2C-Gerät. Lässt sich die reine B2B-Nutzung nicht glaubhaft belegen, greift automatisch die strengere B2C-Einordnung.
Pflichten von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern
Seit dem 1. Juli 2023 müssen elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister aktiv prüfen, ob ein anbietender Hersteller über eine gültige WEEE-Reg-Nr verfügt, bevor sie ein Angebot freischalten oder ein Gerät einlagern. Diese Prüfpflicht betrifft nicht nur große Plattformen, sondern ausnahmslos jeden Marktplatzbetreiber und jeden Fulfillment-Anbieter, der Elektrogeräte für Dritte lagert oder versendet.
Welche Bußgelder und Vertriebsverbote drohen ohne Registrierung?
Verstöße gegen die Registrierungspflicht können nach Paragraf 45 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Dieser höhere Rahmen gilt unter anderem für das Anbieten von Geräten ohne eigene oder stellvertretende Registrierung, für die verspätete Meldung von Registrierungsänderungen und für das Anbieten von Geräten nicht registrierter Hersteller durch Vertreiber, Marktplätze oder Fulfillment-Dienstleister. Für die übrigen im Gesetz aufgeführten Verstöße, etwa fehlerhafte Meldungen zu verkauften oder gesammelten Mengen, liegt der Bußgeldrahmen dagegen deutlich niedriger, bei bis zu 10.000 Euro.
Zusätzlich zum Bußgeld wird in der Regel auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft, den ein Unternehmen durch den Verstoß erzielt hat. Praktisch bedeutet eine fehlende WEEE-Reg-Nr zudem ein faktisches Vertriebsverbot: Ohne gültige Registrierung dürfen die betroffenen Geräte in Deutschland gar nicht erst rechtmäßig angeboten werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten teilen sich die Stiftung EAR und das Umweltbundesamt, wobei das Umweltbundesamt bestimmte, im Gesetz benannte Verstoßkategorien direkt selbst verfolgt.
| Verstoß | Bußgeldrahmen | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| Anbieten ohne (eigene oder stellvertretende) Registrierung | bis zu 100.000 Euro | Umweltbundesamt / Stiftung EAR |
| Verspätete Meldung von Registrierungsänderungen | bis zu 100.000 Euro | Umweltbundesamt / Stiftung EAR |
| Vertreiber, Marktplatz oder Fulfillment-Dienstleister lässt nicht registrierte Geräte zu | bis zu 100.000 Euro | Umweltbundesamt / Stiftung EAR |
| Fehlerhafte oder unvollständige Mengenmeldungen | bis zu 10.000 Euro | Stiftung EAR |
ElektroG4 2026: Was ändert sich für Online-Händler?
Mit ElektroG4 sind seit dem 1. Januar 2026 weitere Anpassungen in Kraft, die vor allem den Online-Handel und größere Vertreiber betreffen. Für Online-Shops mit mindestens 400 Quadratmetern Versand- und Lagerfläche für Elektrogeräte gilt ab dem 1. Juli 2026 eine zusätzliche Pflicht: Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne muss dann direkt auf der Produktdetailseite sichtbar und gut lesbar dargestellt werden, nicht nur auf dem Gerät selbst. Gleichzeitig müssen Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte im Bestellprozess klar kommuniziert werden.
Eine weitere Neuerung betrifft Einweg-E-Zigaretten: Ab dem 1. Juli 2026 müssen auch diese an allen Verkaufsstellen kostenlos zurückgenommen werden, die sie selbst neu anbieten, unabhängig von der Verkaufsfläche. Für Marktplatzbetreiber verschärft sich zudem die bereits bestehende Prüfpflicht: Sie müssen die Registrierung anbietender Händler nicht nur einmalig, sondern fortlaufend kontrollieren können.
Für Online-Händler bedeutet ElektroG4 in der Praxis vor allem eines: Die Kennzeichnungspflicht wandert vom physischen Produkt zusätzlich auf die digitale Produktseite. Shops, die ihre Produktdaten bislang nur für die Verpackung gepflegt haben, müssen diese Angaben jetzt auch im Shopsystem selbst hinterlegen.
Wie hängen ElektroG und Verpackungsgesetz (LUCID) zusammen?
Ein häufiges Missverständnis bei Online-Händlern betrifft das Verhältnis zwischen ElektroG und dem Verpackungsgesetz. Beide Gesetze verfolgen ein ähnliches Ziel, nämlich Produktverantwortung für Abfall, betreffen aber zwei getrennte Registrierungspflichten. Das ElektroG regelt die Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten bei der Stiftung EAR. Das Verpackungsgesetz regelt separat die Registrierung von Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, kurz LUCID, und die Teilnahme an einem dualen System.
Wer Elektrogeräte online verkauft und diese verpackt versendet, benötigt in der Regel beide Registrierungen gleichzeitig: eine WEEE-Reg-Nr für das Gerät selbst und eine LUCID-Registrierungsnummer für die Versandverpackung. Die eine Registrierung ersetzt die andere nicht. Wer bereits eine WEEE-Reg-Nr besitzt, ist damit nicht automatisch auch bei LUCID registriert, und umgekehrt gilt dasselbe.
ElektroG-Compliance-Checkliste für Online-Händler
Die folgenden Punkte fassen die wichtigsten Pflichten aus diesem Beitrag als konkrete Handlungsschritte zusammen:
- Prüfen, welche Rolle das eigene Geschäftsmodell einnimmt: Hersteller, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister oder Marktplatz.
- Vor dem ersten Angebot eine WEEE-Reg-Nr bei der Stiftung EAR beantragen, inklusive Garantie oder Rücknahmekonzept.
- Bei Direktversand aus einem Nicht-EU-Land einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen.
- Jedes Gerät dauerhaft mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und dem Herstellernamen kennzeichnen.
- Ab 400 Quadratmetern Versand- und Lagerfläche eine funktionierende Rücknahmelösung für Altgeräte einrichten.
- Ab dem 1. Juli 2026 das Rücknahmesymbol zusätzlich auf der Produktdetailseite im Shop anzeigen.
- Parallel prüfen, ob für Versandverpackungen eine LUCID-Registrierung nach Verpackungsgesetz erforderlich ist.
- Registrierungsnummern regelmäßig auf Gültigkeit prüfen, besonders bei wechselnden Lieferanten oder Dropshipping-Partnern.
Als kompakte Übersicht noch einmal auf einen Blick:

Diese Pflichten ändern sich mit jeder Gesetzesnovelle und mit jedem neuen Produkt im Sortiment erneut. Manuell lässt sich das kaum dauerhaft im Blick behalten. Tools wie shopcompliance.net helfen deshalb dabei, diese Anforderungen laufend zu überwachen und direkt im Shopsystem abzubilden, ohne dass dafür Theme-Code angepasst werden muss.

Häufige Fragen zum Elektrogesetz
Muss ich mich als Online-Händler registrieren, wenn ich nur wenige Geräte verkaufe?
Ja, die Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR gilt unabhängig von der verkauften Menge, sobald auch nur ein einziges Elektrogerät auf dem deutschen Markt angeboten wird. Es gibt keine Bagatellgrenze, ab der die Pflicht entfällt.
Was passiert, wenn ich ohne WEEE-Reg-Nr verkaufe?
Ohne gültige WEEE-Reg-Nr dürfen die betroffenen Geräte in Deutschland nicht rechtmäßig angeboten werden, und ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro nach Paragraf 45 ElektroG geahndet werden. Zusätzlich wird meist der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verstoß abgeschöpft.
Gilt das ElektroG auch für gebrauchte Elektrogeräte?
Grundsätzlich ja, sobald gebrauchte Elektrogeräte gewerblich weiterverkauft werden, greifen dieselben Kennzeichnungs- und teilweise auch Registrierungspflichten wie bei Neugeräten. Für sogenannte historische Altgeräte, die vor bestimmten Stichtagen erstmals in Verkehr gebracht wurden, gelten abweichende Übergangsregelungen.
Brauche ich zusätzlich eine LUCID-Registrierung?
In den meisten Fällen ja, wenn Elektrogeräte verpackt versendet werden, ist neben der WEEE-Reg-Nr zusätzlich eine Registrierung bei LUCID nach dem Verpackungsgesetz erforderlich. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander und eine Registrierung ersetzt die andere nicht.
Muss ich als Kunde eines Fulfillment-Dienstleisters selbst noch etwas prüfen?
Ja, die Prüfpflicht des Fulfillment-Dienstleisters entbindet Händler nicht von der eigenen Registrierungspflicht. Der Händler bleibt selbst dafür verantwortlich, eine gültige WEEE-Reg-Nr zu besitzen, auch wenn Lagerung und Versand an einen Dienstleister ausgelagert sind.
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